Beschl. v. 03.12.2025 – 4 StR 331/25: Zur Voraussehbarkeit bei der fahrlässigen Tötung

Leitsatz 

Ausreichende Vorhersehbarkeit kann nicht allein durch den Verkauf einer Waffe an einen Nichtberechtigten begründet werden. 

Sachverhalt (Rn. 3–5) 

Der Angeklagte, gelernter Büchsenmacher und Waffenhändler, verkaufte eine Waffe nebst Munition an B, obwohl dieser keine Waffenbesitzkarte hatte, was der Angeklagte wusste. Beide gingen davon aus, dass B zeitnah eine Waffenbesitzkarte erteilt werden würde. Tatsächlich wurde B diese Erteilung aufgrund anderweitiger Vorstrafen verweigert. 

B tötete K vorsätzlich mit zwei Schüssen, die er aus der ihm von dem Angeklagten überlassenen Waffe abgab. 

Aus den Gründen (Rn. 6–10) 

Das Landgericht  nahm an, dass der Angeklagte dadurch „eine ursächliche und ihm auch zurechenbare Bedingung für den Tötungs­erfolg gesetzt habe“. Insbesondere  „[…] sei es für ihn vorhersehbar und vermeidbar gewesen, dass B mit dieser Waffe auf einen Menschen schießen […] könnte.“ (Rn. 5) Dies hält der revisionsrechtlichen Nach­prüfung nicht stand. (Rn. 6) 

„Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte. Ein daraufhin eingetretener tatbestandsmäßiger Erfolg ist dem fahrlässig Handelnden zuzurechnen, wenn gerade die ihm anzulastende Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar diesen Erfolg herbeigeführt hat. Als im Sinne des Fahrlässigkeits­tatbestandes voraussehbar gilt, was der Täter nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der konkreten Tatsituation als möglich hätte vorhersehen können. […] Die strafrechtliche Verantwortlichkeit entfällt aber für Geschehnisse, die so sehr außerhalb der Lebens­erfahrung liegen, dass der Täter auch bei der nach den Umständen des Falles gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zuzumutenden Sorgfalt nicht mit ihnen zu rechnen braucht. […]“ (Rn. 7) 

„Danach ist die Strafkammer zwar zutreffend von einem objektiv pflichtwidrigen Verhalten des Angeklagten ausgegangen, denn dieser hat durch die Über­lassung der nach § 2 Abs. 2 WaffG erlaubnispflichtigen Pistole an B […] gegen § 34 Abs. 1 S. 1 WaffG verstoßen“ (Rn. 8). 

„Dem Begründungs­ansatz der Strafkammer, wonach jeder, der eine Schusswaffe einem Nichtberechtigten überlässt, damit rechnen müsse, dass dieser zum Waffenbesitz ungeeignet ist, damit Missbrauch treibt und im Extremfall sogar auf einen Menschen schießt und diesen tötet, fehlt der auch unter den hier gegebenen besonderen Umständen erforderlichen Bezug zu der konkreten Tatsituation. […] Selbst wenn man […] davon ausgeht, dass der Gefahrenabwehr dienenden Vorschriften, zu denen grundsätzlich auch das Waffenrecht zählt, das Ergebnis einer auf Über­legung und Erfahrung aufgebauten umfassenden Voraussicht möglicher Gefahren sind und sich der Zuwiderhandelnde deshalb in der Regel nicht darauf berufen kann, der schädigende Erfolg sei nicht voraussehbar gewesen, kann dies mit Rücksicht auf die vom Gesetzgeber hier gewählte Systematik nur dann uneingeschränkt gelten, wenn dem Nichtberechtigten eine waffenrechtliche Erlaubnis […] verweigert worden war oder […] „Tatsachen“ […] vorlagen, die dessen persönliche Eignung in Frage stellen, und dies dem Täter jeweils bekannt war oder wenigstens bekannt sein musste“ (Rn. 9). 

„Dies zugrunde gelegt, ergeben die Urteilsgründe auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht, dass die konkrete, nicht ausschließbar spontane und in der Beziehung zwischen dem Tatopfer und B ihren Ausgang nehmende Tat für den Angeklagten vorhersehbar und […] auch vermeidbar war“ (Rn. 10). 

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