BGH, Beschl. v. 12.08.2025 – 5 StR 688/ 24: Zur unwesentlichen Abweichung vom Kausalverlauf
Leitsatz
Ein unfallbedingter Tod auf der Flucht vor Messerstichen stellt eine unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf dar.
Sachverhalt (Rn. 3–8)
Nach wiederholten Gewalttätigkeiten trennte sich die Frau des Angeklagten von ihm und zog mit den gemeinsamen Kindern in ein Frauenhaus; ihr wurde das alleinige Sorgerecht zugesprochen. Daraufhin spielte ihr der Angeklagte einen Wunsch nach Versöhnung vor, woraufhin sie zu ihm zurückkam. Tatsächlich wollte er sie aus Rache für den Frauenhausaufenthalt töten. Auf einem Großparkplatz stach der Angeklagte mit unzähligen Messerstichen auf seine Ehefrau ein, die im Pkw neben ihm auf dem Beifahrersitz saß. Der Angeklagte ging davon aus, ihr lebensgefährliche Verletzungen zugefügt zu haben und floh mit der Geschädigten. Während der Fahrt auf der Autobahn hielt er kurz auf dem Seitenstreifen an. Nach weiteren Angriffen rannte sie in Todesangst auf die Fahrbahn, wo sie von einem LKW tödlich erfasst wurde. Ein solches Verhalten der Geschädigten hatte der Angeklagte nicht für möglich gehalten; dass er sie regelrecht auf die Straße hetzte, konnte die Strafkammer nicht feststellen. Es war für ihn allerdings vorhersehbar, dass er die Geschädigte durch seinen erneuten Messerangriff zu der hochriskanten Fluchtreaktion aus dem am Autobahnrand stehenden Fahrzeug veranlassen könnte.
Aus den Gründen
Dies wurde als versuchter Mord aus niedrigen Beweggründen, §§ 211, 22 BGB, gewertet, weil der Angeklagte das konkret zum Tod führende Geschehen tatsächlich nicht vorhergesehen habe. Entgegen dieser Auffassung hat er sich jedoch eines vollendeten Mordes schuldig gemacht. (Rn. 10 f.)
„Er hat durch sein Verhalten den Tod des Opfers verursacht, denn ohne seine Messerangriffe wäre sie nicht auf die Fahrbahn geflüchtet und dort tödlich verunglückt. Dieser Ursachenzusammenhang wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie auf eigene Initiative aus dem Fahrzeug auf die Fahrbahn geflüchtet ist und todesursächlich letztlich das Überfahren durch den LKW-Fahrer war.“ (Rn. 12)
„Ursächlich für den Eintritt eines tatbestandsmäßigen Erfolgs ist jede Bedingung, die den Erfolg herbeigeführt hat. Dabei ist gleichgültig, ob neben der Tathandlung noch andere Umstände, Ereignisse oder Geschehensabläufe zur Herbeiführung des Erfolgs beigetragen haben. Ursächlich für den Eintritt eines tatbestandsmäßigen Erfolgs ist jede Bedingung, die den Erfolg herbeigeführt hat. Dabei ist gleichgültig, ob neben der Tathandlung noch andere Umstände, Ereignisse oder Geschehensabläufe zur Herbeiführung des Erfolgs beigetragen haben. Ein Ursachenzusammenhang ist nur dann zu verneinen, wenn ein späteres Ereignis die Fortwirkung der ursprünglichen Bedingung beseitigt und seinerseits allein unter Eröffnung einer neuen Ursachenreihe den Erfolg herbeigeführt hat.“ (Rn. 13)
„[Hier setzte die] neue Ursachenreihe unmittelbar an das von Tötungsabsicht getragene rechtswidrige Verhalten des Angeklagten an und baute auf diesem auf. Die ursprüngliche Bedingung war damit nicht beseitigt, sondern wirkte fort. (Rn. 14) Um eine diesen Zusammenhang etwa durchbrechende bewusste eigenverantwortliche Selbstgefährdung handelte es sich bei der panikartigen Flucht der schwer verletzten Geschädigten auf die Autobahn [vor den Angriffen des Angeklagten von der anderen Seite] nicht. […]“ (Rn. 15)
„Der Todeserfolg war auch vom Vorsatz des Angeklagten erfasst. […] (Rn. 16) Eine Divergenz zwischen dem eingetretenen und dem vom Täter gedachten Geschehensablauf ist für die rechtliche Bewertung regelmäßig dann unbeachtlich, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt.“ (Rn. 17) Diese Voraussetzungen liegen vor. (Rn. 18)