BGH, Beschl. v. 16.07.2025 – 4 StR 482/24: Zur Beihilfe durch „neutrale“ Handlungen

Leitsatz 

Berufstypische „neutrale“ Handlungen sind als strafbare Beihilfehandlungen anzusehen, wenn das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf abzielt, eine strafbare Handlung zu begehen, und der Hilfeleistende dies weiß, da sein Tun in diesem Fall den „Alltagscharakter“ verliert und sich sein Handeln als „Solidarisierung“ mit dem Täter darstellt.  

Sachverhalt (Rn. 2 ff.) 

Ein Geschäfts­führer beauftragte Sub­unter­nehmer, die systematisch keine Sozialbeiträge abführten. Er unter­stützte den Haupttäter aktiv beim Wechsel von Firmenmänteln und führte Parallel-Listen zur Arbeits­zeit, um die tatsächlichen Stunden gegenüber Behörden zu verschleiern. 

Aus den Gründen 

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeits­entgelt gem. §§ 266a I, II, 27 StGB. Die Beauftragung des Sub­unter­nehmers bzw. die Vermittlung des Steuerberaters und die Bereitstellung der Unter­künfte stellend dabei keine Beihilfehandlung dar. (Rn. 10, 12) Die Feststellungen tragen gleich­wohl eine Verurteilung gem. §§ 266a I, II, 27 StGB, da eine andere Beihilfehandlung vorliegt. (Rn. 23) 

„Nach § 27 Abs. 1 StGB wird als Gehilfe bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechts­widriger Tat Hilfe geleistet hat. Als Hilfeleistung gilt in objektiver Hinsicht jede Handlung, die die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss. Dabei muss die Hilfeleistung nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden, es genügt die Unter­stützung bei einer vorbereitenden Handlung. Selbst bei isolierter Betrachtung können neutrale, insbesondere berufsbedingte Verhaltensweisen eine Beihilfehandlung darstellen. Schließlich ist auch eine „Beihilfe zur Beihilfe“ rechtlich möglich. Dies ist der Fall, wenn der Gehilfe die Beihilfehandlung eines (weiteren) Gehilfen unter­stützt und damit mittelbar auch selbst einen Beitrag zur Haupttat leistet. Jedoch setzt Beihilfe durch positives Tun in allen Konstellationen einen durch eine bestimmte Handlung erbrachten Tatbeitrag des Gehilfen voraus. “ (Rn. 13)  

In Fällen neutraler Beihilfe bedarf es einer Bewertung des Einzelfalls. (Rn. 18)  

„Eine strafbare Beihilfe ist aus objektiven Gründen zu verneinen, wenn die eine Tat unter­stützenden Handlungen eine außerhalb der Straftat liegende eigene Bedeutung haben und für den Haupttäter somit unabhängig von der Tatbegehung sinnvoll bleiben bzw. losgelöst von dieser gesehen werden können, weil der Gehilfe in diesem Fall zwar den Täter, nicht aber unmittelbar dessen strafbares Tun durch seinen Beitrag unter­stützt.“ (Rn. 19) 

„In subjektiver Hinsicht sind berufstypische „neutrale“ Handlungen stets als strafbare Beihilfehandlungen anzusehen, wenn das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf abzielt, eine strafbare Handlung zu begehen, und der Hilfeleistende dies weiß, da sein Tun in diesem Fall den „Alltagscharakter“ verliert und sich sein Handeln als „Solidarisierung“ mit dem Täter darstellt. […] [H]ält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen; es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unter­stützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ.“ (Rn. 20) 

„In Erwägung dessen liegt nach der Rechts­prechung des Bundes­gerichtshofs eine strafbare Beihilfehandlung trotz erkennbarer Tatgeneigtheit des Haupttäters nicht vor, wenn […] ein Arbeitnehmer beim Umsatz eines Unter­nehmens in Kenntnis einer nachfolgenden Umsatzsteuerhinterziehung mitwirkt, es sei denn, das ganze Unter­nehmen […] zielt darauf ab, einen Gewinn durch Steuerhinterziehung zu erreichen.“ (Rn. 21) 

Danach stellt die Beauftragung der Sub­unter­nehmer und die Vermietung von Unter­künften für Arbeitnehmer sowie die Vermittlung eines Steuerberaters noch keine Beihilfehandlung dar. Denn diese neutralen Handlungen bleiben für den Haupttäter losgelöst von der Straftat nach § 266a StGB sinnvoll. (Rn. 22)  

Eine Beihilfehandlung liegt jedoch in der objektiven Förderung des zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeits­entgelt etablierten Systems regelmäßig wechselnder Rechts­träger. Denn er hat den Haupttäter bei jedem Wechsel zu einer neuen Gesellschaft, der maßgeblich der Begehung weiterer Straftaten und deren Verschleierung dienen sollte, in diversen Tätigkeiten unter­stützt. (Rn. 24) „Diese Handlungen des Angeklagten sind in der Gesamtbetrachtung auch nicht mehr als ‚neutral‘ zu bewerten, denn weder die Unter­stützung bei häufigen Firmenwechseln zum Zweck der Straftatenverdeckung noch die bewusste Falschdokumentation der Geschäfts­verhältnisse mit einem Sub­unter­nehmer stellen berufstypische Handlungen dar.“ (Rn. 26) 

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