BGH, Urt. v. 04.09.2025 – 3 StR 557/ 24: Zur Einschränkung der Notwehr bei missbilligtem Vorverhalten
Leitsatz
Eine Notwehreinschränkung setzt ein rechtswidriges, jedenfalls aber sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten des Angegriffenen voraus und zwischen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher sowie ein motivationaler Zusammenhang besteht. Letzterer liegt vor, wenn die Pflichtverletzung des Angegriffenen zum Verhalten des Angreifers beigetragen hat.
Sachverhalt (Rn. 5 ff.)
Zwischen Angehörigen der Familie D./S. und Mitgliedern des Rockerclubs Hells Angels bestanden seit längerer Zeit Spannungen im Zusammenhang mit dem von der Familie betriebenen Restaurant „Dö.“ hinsichtlich dessen die Hells Angels „Gebietsansprüche“ geltend machten. Um gegenüber den Hells Angels deutlich zu machen, dass man diese Ansprüche nicht anerkenne, beschlossen mehrere Mitglieder der Familie D./S. – darunter der Angeklagte – , sich gemeinsam zum Restaurant „Dö.“ zu begeben, dort ein Foto anzufertigen und dieses dann zu veröffentlichten. Dieses Vorhaben der Familie D./S. sprach sich innerhalb kürzester Zeit herum mit der Folge, dass sich die Angehörigen der Familie D./S. und Mitglieder der Hells Angels nach einem Telefonat zu einem vermittelnden Gespräch auf dem Marktplatz – teilweise bewaffnet – einfanden. Nachdem das Vermittlungsgespräch scheiterte, ergriffen die Angehörigen der Familie D./S. die Flucht. Der Angeklagte wurde von mehreren Mitgliedern der Hells Angels verfolgt, wobei mindestens zwei der Verfolger offen Schusswaffen mit sich führten. Um diesen Angriff abzuwehren und seine Flucht zu ermöglichen, gab der Angeklagte während der Verfolgung mehrere Schüsse ab, teils in Richtung der ihn verfolgenden Personen, teils auf andere in der Nähe befindliche Personen und Fahrzeuge.
Weder in dem Vorhaben der Familie D./S., öffentlich zu zeigen, dass sie die „Gebietsansprüche“ der Hells Angels ablehnen, noch in dem bewaffneten Zusammentreffen auf dem Marktplatz kann ein rechtswidriges Vorverhalten des Angeklagten gesehen werden.
Aus den Gründen
„Das Landgericht ist […] zu Recht vom Vorliegen eines gegenwärtigen Angriffs im Sinne des § 32 II StGB ausgegangen.“ (Rn. 24)
„Ein gegenwärtiger Angriff in diesem Sinne liegt nicht erst vor, wenn der Angreifer tatsächlich eine Verletzungshandlung begangen hat. Ein Angriff ist vielmehr bereits dann gegenwärtig, wenn das Verhalten des Angreifers unmittelbar in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann […]. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der durch den bevorstehenden Angriff geschaffenen bedrohlichen Lage; als Angriff in diesem Sinne ist daher auch ein Verhalten zu werten, das zwar noch kein Recht verletzt, aber unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann und deshalb ein Hinausschieben der Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen entweder deren Erfolg gefährden oder den Verteidiger zusätzlichen nicht hinnehmbaren Risiken aussetzen würde. Hat der Angreifer bereits eine Verletzungshandlung begangen, dauert der Angriff an, solange mit einer Wiederholung zu rechnen und ein erneuter Umschlag in eine Verletzung unmittelbar zu befürchten ist.“ (Rn. 25)
„Für die Prüfung der Notwehrlage in diesem Sinne ist die objektive Sachlage maßgeblich. Es kommt auf die tatsächlichen Absichten des Angreifers und die von ihm ausgehende Gefahr einer Rechtsgutsverletzung an, die zugleich das Maß der erforderlichen und gebotenen Abwehrhandlung bestimmen. Allein die subjektive Befürchtung, ein Angriff stehe unmittelbar bevor, begründet demgegenüber noch keine Notwehrlage.“ (Rn. 26)
Das Landgericht hat auch die Erforderlichkeit und Gebotenheit der Verteidigungshandlung des Angeklagten zutreffend rechtlich gewürdigt. (Rn. 28)
„Die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung ist auf der Grundlage eine objektiven ex ante-Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung zu beurteilen. Der Angegriffene ist grundsätzlich berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet. Dies schließt auch den Einsatz lebensgefährlicher Mittel ein. Zwar kann dieser nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf nur das letzte Mittel der Verteidigung sein. Doch ist der Angegriffene nicht gehalten, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang braucht er sich nicht einzulassen.“ (Rn. 29)
Hoheitliche Hilfe war vorliegend wegen des zeitlichen Ablaufs ersichtlich nicht so kurzfristig verfügbar. „Eine Einschränkung des Notwehrrechts ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der Angeklagte D. auf einen erwarteten, aber noch nicht gegenwärtigen Angriff vorbereitete, indem er sich mit einer Schusswaffe ausstattete, um der Gefahr des Angriffs effektiv begegnen zu können. Dass diese „Aufrüstung“ als solche gegen Rechtsvorschriften – hier gegen das Waffengesetz – verstieß, hat keinen Einfluss auf den Umfang der Notwehrbefugnisse.“ (Rn. 31)
Die Erwägungen des Landgerichts tragen auch die Ablehnung einer Einschränkung des Notwehrrechts wegen Provokation der Notwehrlage. (Rn. 32)
„Eine Notwehreinschränkung setzt voraus, dass die tatsächlich bestehende Notwehrlage durch ein rechtswidriges, jedenfalls aber sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten des Angegriffenen verursacht worden ist und zwischen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht. Erforderlich ist zudem ein motivationaler Zusammenhang, mithin Feststellungen dazu, ob und inwieweit die Pflichtverletzung des Angegriffenen zum Verhalten des Angreifers beigetragen hat. Fehlt ein solcher Zusammenhang, ist ein pflichtwidriges Vorverhalten des Angegriffenen für die Beurteilung der Notwehrlage ohne Bedeutung.“ (Rn. 33)
Das Vorverhalten der Mitglieder der Familie D./S., den Dö geschlossen aufzusuchen, um zu den Hells Angels zu verdeutlichen, dass man deren Gebietsansprüche nicht anerkenne, „stellt weder ein rechtswidriges noch ein sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten des Angeklagten dar. Dass dies mit der Absicht erfolgte, eine gewalttätige Auseinandersetzung zu provozieren, und deshalb Abstriche an den Verteidigungsbefugnissen gerechtfertigt gewesen wären, ist nicht festgestellt.“ (Rn. 34)
Die Feststellungen rechtfertigen auch keine Einschränkung des Notwehrrechts wegen der Bewaffnung des Angeklagten. „Maßgeblich ist insoweit zum einen, dass es sich bei der geplanten „Ansage“ und bei dem Vermittlungsgespräch auf dem Marktplatz nicht um ein rechtswidriges Vorverhalten handelte, […] zum anderen, dass der „Ansage“ der Familie D./S. eine Provokation aus der Gruppe der Hells Angels vorausgegangen war und das Treffen am „Dö.“ sich nicht als unangemessene oder inadäquate Reaktion auf diese erste Provokation darstellte. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass der Angeklagte D. […] versuchte, zunächst ein vermittelndes Gespräch mit den Hells Angels auf dem Marktplatz zu führen. […]“ Zudem ist zu berücksichtigen, dass alle Anhänger der Familie D./S. einschließlich des Angeklagten flüchteten und wegrannten, wobei sie von den Mitgliedern der Hells Angels verfolgt wurden. (Rn. 35)