BGH, Urt. v. 07.10.2025 – 3 StR 11/ 25: Zur elterlichen Garantenpflicht
Leitsatz
- Den für ihr minderjähriges Kind sorgeberechtigten Eltern kommt dem Grunde nach eine strafrechtliche Garantenstellung zu. Auch für den strafmündigen Minderjährigen trifft sie dabei eine Sicherungspflicht.
- Eine psychisch vermittelte Hilfeleistung kann bereits zu einer Zeit erbracht werden, bevor der Haupttäter den Tatentschluss fasst.
Sachverhalt (Rn. 3–9)
M lebte mit ihren Kindern, darunter A, sowie ihrem früheren Lebensgefährten O in einem gemeinsamen Einfamilienhaus. Die Beziehung zwischen M und O war beendet. O wohnte zwar weiterhin im Haus, nahm aber nicht mehr am Familienleben teil.
Einige Zeit vor der Tat äußerte A im Beisein von M und B, dem Sohn des O er würde O „gerne töten“.
M reagierte darauf nicht ablehnend, sondern nickte. Anschließend unterhielten sich A und B über mögliche Tatmethoden, wobei M mithörte. Später sagte M zu den beiden sinngemäß, sie sollten sich überlegen, wie man O „loswerden“ könne.
Eines Tages kam es zwischen M und O im Haus zu einem Streit. Als A und B hinzukamen, sahen sie, wie O M am Arm packte. Daraufhin fassten A und B spontan den Entschluss, O zu töten, um weitere Übergriffe zu verhindern.
A und B bewaffneten sich, lauerten O auf und griffen ihn von hinten an.
Währenddessen stand M in der Küche, beobachtete den Angriff, griff aber nicht ein. Stattdessen verließ sie wortlos den Tatort und ging ins obere Stockwerk, obwohl sie als Mutter von A und als ausgebildete Krankenschwester die Möglichkeit gehabt hätte, einzuschreiten oder Hilfe zu leisten.
Aus den Gründen
Das Landgericht lehnte eine Beschützergarantenstellung der M gegenüber O und eine Überwacherwachungsgarantenstellung gegenüber A ab. (Rn. 10)
Die Ablehnung einer Tatbeteiligung der M durch unechtes Unterlassen (§ 13 I StGB) hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. (Rn. 13)
„Die Angeklagte verletzte durch ihr Verhalten während der Tatausführung – unbeschadet der Frage der hypothetischen Kausalität – eine Garantenpflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB.“ (Rn. 14)
„Allerdings hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die Angeklagte nicht die Stellung einer Beschützergarantin für den Getöteten hatte. Sie war nicht zu seinem Schutz verpflichtet. Zwar kann solches bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzunehmen sein. Mit dem tatsächlichen Ende der Gemeinschaftsbeziehung entfällt jedoch im Allgemeinen eine rechtliche Einstandspflicht zugunsten des (vormaligen) Partners.“ (Rn. 15)
Dagegen war sie Überwachungsgarantin des A. (Rn. 16)
„Nach § 1626 Abs. 1 BGB haben Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen; die elterliche Sorge ist unterteilt in die Personen- und die Vermögenssorge. Erstgenannte umfasst gemäß § 1631 Abs. 1 BGB insbesondere die Aufgabe, das Kind zu beaufsichtigen. Mit dieser Verpflichtung soll in erster Linie Gefahren für das eigene Kind begegnet werden; sie dient aber auch dazu (§ 832 BGB), Dritte vor Schaden zu bewahren. (Rn. 17) „Den für ihr minderjähriges Kind sorgeberechtigten Eltern kommt dem Grunde nach
eine strafrechtliche Garantenstellung zu.“ (Rn. 18) Auch für den strafmündigen Minderjährigen trifft sie dabei eine Sicherungspflicht. „Denn die umfassende rechtliche Einstandspflicht aus dem Gedanken der institutionellen familiären Beziehung endet – wie sich aus § 1626 Abs. 1, § 1631 Abs. 1 und § 832 BGB ergibt – nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit.“ (Rn. 19)
Die Anforderungen im Einzelfall an den Schutz und die Aufsicht des Minderjährigen sind abhängig von der individuellen Ausgestaltung des Eltern-Kind-Verhältnisses. „Das Maß der gebotenen Aufsicht über einen Minderjährigen bestimmt sich dementsprechend nach dessen Alter, Eigenart und Charakter sowie den Lebensumständen, namentlich dem Zusammenleben der betroffenen Personen. Die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen richtet sich danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Maßstäben tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern.“ Entscheidend sind dabei konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Kindes. (Rn. 20)
Ein strafbares unechtes Unterlassen der Angeklagten ist danach nicht auszuschließen. (Rn. 21) Zum einen war sie als sorgeberechtigte Mutter garantenpflichtig. „Zum anderen standen der Angeklagten zur Erfolgsabwendung voraussichtlich geeignete Mittel zur Verfügung. Nach den Darlegungen in den Urteilsgründen hätte sie ihrem Sohn, als sie den von ihm eingeleiteten Angriff auf das Tatopfer erkannte, die Fortsetzung der Tat untersagen können; zusätzlich hätte sie – als examinierte Krankenschwester – eine Erstversorgung vornehmen können.“ (Rn. 22 f.) Ein Eingreifen war ihr auch zumutbar. (Rn. 26)
„Dahinstehen kann, ob die Angeklagte überdies als Überwachungsgarantin aufgrund Ingerenz eine Erfolgsabwendungspflicht traf, weil sie bei dem Gespräch mit den beiden anderen Angeklagten vor dem Tattag durch ihr Nicken auf das von ihrem Sohn geäußerte Tötungsansinnen zum Ausdruck brachte, dass sie es billigte.“ (Rn. 28)
„Zudem kommt in Betracht, dass die Angeklagte im Vorfeld aktive Beiträge [durch Nicken auf das Tötungsansinnen] zur Tötung des O leistete. (Rn. 29) […] „Ein Gehilfenbeitrag kann bereits im Vorbereitungsstadium der Tat erbracht werden, selbst wenn der Haupttäter zur Tatbegehung noch nicht entschlossen ist. Dies gilt auch für die psychische Beihilfe in der Form, dass der Haupttäter ausdrücklich oder konkludent in seinem Willen zur Tatbegehung bestärkt wird. (Rn. 31) […] Denn der Zeitpunkt einer Beihilfehandlung ist von demjenigen zu unterscheiden, zu dem sie sich letztlich auf die Haupttat auswirkt. So kann die zustimmende Erklärung zu einem deliktischen Verhalten unter der Voraussetzung abgegeben werden, dass der Empfänger sich erst noch zu einer (weiteren) konkreten Tat entschließt; der Erklärende braucht dabei nicht den Willen zu haben, den Entschluss hervorzurufen, und die nachfolgende Entschließung muss nicht ein Ergebnis der Erklärung sein. Gleichwohl kann diese Äußerung eine den Willen zur Tatbegehung fördernde Wirkung haben.“ (Rn. 32)