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BGH, Urt. v. 26.03.2025 – 2 StR 598/24: Zur Abgrenzung unbeendeter und fehlgeschlagener Versuch

Leitsatz 

Beim Fehlschlag eines Versuchs kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungs­handlung an (Rücktrittshorizont). Wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolges eines erneuten Ansetzens bedürfte, liegt ein Fehlschlag vor und scheidet ein Rücktritt vom Versuch nach allen Varianten des § 24 Abs. 1 oder 2 StGB aus. 

Sachverhalt (Rn. 3–5) 

K und B waren übereingekommen gemeinsam eine Tankstelle zu überfallen. Maskiert betraten sie den Kassenraum, wobei K mit einem Brotmesser bewaffnet war. Hierbei geriet K mit dem anwesenden Ku, der der Kassiererin beistand, in einen Kampf. Hierbei fügte K dem Ku mit bedingtem Tötungs­vorsatz fünf potenziell lebens­gefährliche Stichverletzungen zu. Hierbei verlor K im Kampfgeschehen das Messer. Um unerkannt zu fliehen, rannte K aus dem Raum. Gedanken über die weitere Ausführung des Raubes machte sich K dabei nicht. 

K handelte bei den Stichen aus einem Bündel von Motiven. Ku sollte durch Gewalt dazu gebracht werden, die Wegnahme von Geld aus der Kasse zu dulden. Hinzu trat eine starke affektive Erregung darüber, dass der ursprüngliche Plan eines Raubes sich ohne nennenswerten Widerstand nicht verwirklichen ließ. Andererseits fühlte er sich durch einen fehlgegangenen ersten Schlag von Ku mit einer Metallstange provoziert und wollte darauf seinerseits mit Gewalt reagieren. 

Bevor Ku zu Boden ging, warf B Glasfläschchen aus der Kassenauslage mit großer Wucht nach den Kämpfenden, um K bei dessen Angriff zu unter­stützten. B hatte den Einsatz des Messers und die generelle Eignung der Stiche erkannt, lebens­gefährliche Verletzungen zu verursachen und nahm dies billigend in Kauf. Kurz bevor B das Messer verlor, warf B ungezielt eine letzte Flasche, drehte sich um und lief hinaus. B hatte erkannt, dass Ku sich weder durch die Messerattacken noch durch die Flaschenwürfe von seiner heftigen Gegenwehr abhalten ließ. B war sich bei seiner Flucht nicht sicher, dass auch K, der das Messer noch nicht fallengelassen hatte, die weitere Ausführung des Über­falls aufgeben würde. 

Aus den Gründen 

„Die Jugendkammer hat K in diesem Fall des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach § 224 I Nr. 2 und 5 StGB schuldig gesprochen. K sei vom Raubversuch durch die Aufgabe der weiteren Ausführung strafbefreiend zurückgetreten. Der Versuch sei nicht fehlgeschlagen, sondern unbeendet gewesen. K sei es noch objektiv möglich gewesen das Messer aufzuheben und zu versuchen sich mit diesen gegen Ku durchzusetzen. Subjektiv sei K auch nicht davon ausgegangen, den Raub nicht mehr vollenden zu können. Hierüber machte sich K keine Gedanken, da für ihn unerkannt zu fliehen im Vordergrund stand. Da B den Raum vorher verlassen habe, habe K durch sein Abstandnehmen von der weiteren Tatausführung die Vollendung im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB verhindert.“ (Rn. 6) 

Die Jugendkammer hat B „in diesem Fall des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB schuldig gesprochen. […] Ein Tötungs­vorsatz sei für B nicht feststellbar. Durchgreifend gegen die Annahme des voluntativen Vorsatzelements spreche, dass er in den Wochen zuvor nicht als Täter anderer Über­fälle vor Ort gewesen sei und sich auch nach dem Über­fall nicht mehr an weiteren Taten beteiligte, vielmehr aus Sorge um einen möglichen Tod des Ku gegenüber anderen Angehörigen seiner Clique Suizidabsichten geäußert habe.“ (Rn. 7) 

Die Begründung des LG einen Rücktritt des K vom unbeendeten, nicht fehlgeschlagenen Versuch eines Raubes hält rechtlicher Über­prüfung nicht stand. (Rn. 10) 

Zwar ist ein Versuch fehlgeschlagen, „wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungs­handlung an (Rücktrittshorizont). Wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolges eines erneuten Ansetzens bedürfte, liegt ein Fehlschlag vor und scheidet ein Rücktritt vom Versuch nach allen Varianten des § 24 Abs. 1 oder 2 StGB aus.“ (Rn. 11) 

Hatte K „nach dem Verlust des Messers die Möglichkeit erkannt, ohne dieses von Ku überwunden zu werden, und stand für ihn nun im Vordergrund, unerkannt zu fliehen, war demnach aus seiner Sicht die Vollendung gescheitert. Sie hätte erfordert, das Messer wieder zu erlangen und Ku unter dessen Einsatz erneut zu bekämpfen und zu überwinden, was K schon im Kampf bis zum Verlust des Messers nicht gelungen war. Zudem hätten das anschließende Öffnen der Kasse und die Entnahme des Bargelds einen weiteren nicht unerheblichen Zeitaufwand erfordert und damit die Gefahr der Aufdeckung, die zu verhindern K gedanklich beherrschte, erheblich erhöht. Ein strafbefreiender Rücktritt kam dann […] nicht mehr in Betracht.“ (Rn. 12) 

„Die Erwägung, mit der das Landgericht das voluntative Element eines bedingten Tötungs­vorsatzes betreffend den Angeklagten B. verneint hat, hält revisionsrechtlicher Über­prüfung nicht stand. Die zugrundeliegende tatsächliche Feststellung ist durch die Beweiswürdigung der Jugendkammer nicht belegt.“ (Rn. 16)  

„Das Tatgericht ist aufgrund des Zweifelssatzes nicht gehalten, Bekundungen des Angeklagten, für deren Richtigkeit es keine zureichenden Anhaltspunkte gibt, ohne Weiteres als unwiderlegt hinzunehmen, nur weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Vielmehr hat es sich aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Über­zeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit solcher Angaben zu bilden.“ (Rn. 17)  

„Im Übrigen wird die neu verhandelnde Jugendkammer, sofern sie zur Feststellung eigenes bedingten Tötungs­vorsatzes des Angeklagten B gelangt, zu bedenken haben, dass Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) ein erfolgsqualifiziertes Delikt ist, das auch versucht werden kann, indem der Einsatz der im Sinne des § 249 StGB tatbestandsmäßigen Gewalt eine zugleich (bedingt) vorsätzlich vorgenommene Tötungs­handlung ist, die aber den qualifizierten Erfolg nicht herbeiführt (sog. versuchte Erfolgs­qualifikation).“ (Rn. 20) 

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