BGH, Urteil vom 10.12.2025 – 6 StR 276/ 25: Zum unmittelbaren Ansetzen beim untauglichen Mordversuch durch Griff nach einer vermeintlich vorhandenen Waffe
Leitsatz
Bei einem auf umfassende Tötung gerichteten Tatplan und einem untauglichen Versuch ist die Versuchsstrafbarkeit ist auch dann gegeben, wenn das Tatmittel objektiv nicht mehr zur Verfügung steht, der Täter dies aber nicht erkennt.
Sachverhalt (Rn. 3 ff.)
Der Angeklagte entwickelte aus Rache für empfundene Demütigungen ein massives Interesse an Amoktaten. Nachdem er bereits gegenüber der Polizei geäußert hatte, dass das Töten von Menschen sein „größter Traum“ sei, wurde er in einer geschlossenen Abteilung einer Kinder- und Jugendpsychiatrie untergebracht. Dort fasste er den Entschluss, im Rahmen eines Amoklaufs so viele Menschen wie möglich zu töten, insbesondere den ihn behandelnden Arzt.
Am Tag der Tat griff er zunächst einen Lehrer mit einem Küchenmesser an und verletzte ihn lebensgefährlich. Auf dem Weg zu seiner Station stach er anschließend auf ein Kind ein, das am Folgetag seinen Verletzungen erlag. Während dieses Angriffs griff der Pfleger B ein und schlug dem Angeklagten das Messer aus der Hand. Der Angeklagte griff daraufhin „in Richtung seines Stiefels“, um ein zweites, kleineres Messer zu ziehen, welches er jedoch unbemerkt bereits während der ersten Tat verloren hatte. Er wurde schließlich von weiteren Mitarbeitern fixiert.
Aus den Gründen (Rn. 39 – 46)
Das Landgericht hat hinsichtlich der Tat zum Nachteil des B ein versuchtes Tötungsverbrechen abgelehnt, weil ein unmittelbares Ansetzen gem. § 22 StGB nicht festzustellen sei. Der Angeklagte habe keine bewussten Stichbewegungen in Richtung des Nebenklägers ausgeführt und er habe tatsächlich nicht mehr auf das zweite Messer zugreifen können. (Rn. 14) Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand (Rn. 37)
„Das Landgericht hat seine Kognitionspflicht gem. § 264 StPO verletzt. Diese gebietet, den angeklagten Lebenssachverhalt unter allen ernsthaft in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.“ Denn es hat nicht bedacht, dass eine Strafbarkeit wegen untauglich versuchten Mordes in Betracht kommt. (Rn. 38)
„Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn die Ausführung des Tatentschlusses von Anfang an aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, die einer Vollendung entgegenstehen, zum Scheitern verurteilt ist. Die Strafwürdigkeit dieses „umgekehrten Tatbestandsirrtums“ gründet sich in der – für sich gesehen schon gefährlichen – Auflehnung gegen die rechtlich geschützte Ordnung. Er setzt nur voraus, dass die Tat, so wie der Täter sie sich vorstellt, alle Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes erfüllt, mag seine Vorstellung auch von gegebenen Tatsachen oder vom Verlauf von der Wirklichkeit abweichen. Maßgeblich ist die Vorstellung des Täters von der Tauglichkeit der Handlung, die als unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung im Sinne des § 22 StGB anzusehen ist. Die nach dem Täterplan maßgebliche Handlung, die zur unmittelbaren Tatbestandserfüllung führen soll und die nach natürlicher Auffassung auch zur Tatbestandserfüllung führen könnte, wenn sie geeignet wäre, ist hier so zu betrachten, als wäre sie tauglich.“ (Rn. 39)
„Gemessen hieran hätte die Jugendkammer bei der Ablehnung eines versuchten Tötungsdelikts zum Nachteil des Nebenklägers nicht allein auf nicht feststellbare gezielte Stichbewegungen mit dem großen Küchenmesser abstellen dürfen. Vielmehr musste sich ihr vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen die Prüfung aufdrängen, ob der Angeklagte durch den Griff nach dem zweiten, zunächst im Stiefelschaft mitgeführten kleineren Messer nach seiner Vorstellung zum Versuch der Tötung angesetzt hatte.“ (Rn. 40)
„Ein unmittelbares Ansetzen zur Tat liegt bei Handlungen des Täters vor, die nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder mit ihr in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreitet, es eines weiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht, wobei auf die strukturellen Besonderheiten der jeweiligen Tatbestände Bedacht zu nehmen ist. Nicht als Zwischenakte in diesem Sinne anzusehen sind Handlungen, die wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung nach dem Plan des Täters als deren Bestandteil erscheinen, weil sie an diese zeitlich und räumlich angrenzen und mit ihr im Falle der Ausführung eine natürliche Einheit bilden. Kriterien für die Beurteilung im Einzelfall sind unter anderem die Dichte des Tatplans und der Grad der Rechtsgutgefährdung.“ (Rn. 45)
„Daran gemessen liegt die Annahme eines unmittelbaren Ansetzens durch den festgestellten Griff zum zweiten Messer nahe. Hätte der Angeklagte das Messer ergriffen, wäre die Rechtsgutsgefährdung entsprechend des gefestigten Tatplans gravierend gewesen. Der Angeklagte selbst hat sich dahin eingelassen, dass er versucht habe, den Nebenkläger „abzustechen“. Das Messer wäre in diesem Fall naheliegend ohne jeden Zwischenschritt oder zeitliche Zäsur mit Tötungsabsicht eingesetzt worden. Die Konstellation ist – nach dem festgestellten Vorstellungsbild des Angeklagten – vergleichbar mit dem Griff nach einer im Holster unter der Achselhöhle getragenen Schusswaffe, um das Tatopfer damit zu erschießen.“ (Rn. 46)