BGH, Beschl. v. 10.02.2026 – 5 StR 573/ 25: Zur natürlichen Handlungseinheit
Leitsatz
Auch bei Vorsatzwechsel kann bei räumlich-zeitlichem Zusammenhang eine natürliche Handlungseinheit vorliegen.
Sachverhalt (Rn. 3)
Ein Mann misshandelte seine Ex-Partnerin über 30 Minuten hinweg in seiner Wohnung. Im weiteren Verlauf drückte er ihr mit bedingtem Tötungsvorsatz für mindestens zwanzig Sekunden ein Kissen aufs Gesicht. Nachdem die Geschädigte sich aus dieser Notlage hatte befreien können, entschloss der Angeklagte sich in einer kurzen Phase der Ernüchterung, keine weiteren auf einen möglichen Tod abzielenden Handlungen mehr vorzunehmen. Ihren Fluchtversuch unterband er indes mit Gewalt und schlug sie fortan nurmehr mit Körperverletzungsvorsatz, um sie zu bestrafen.
Aus den Gründen
„Das Landgericht hat die Gewalttätigkeiten vor und nach der „kurzen Phase der Ernüchterung“ jeweils als eine gesonderte gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB einerseits und § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB andererseits gewertet. Der mit einem Vorsatzwechsel verbundene Motivationswechsel während der kurzen Ernüchterungsphase stehe einer Verbindung der Körperverletzungshandlungen zu einer natürlichen Handlungseinheit entgegen.“ (Rn. 4)
Die konkurrenzrechtliche Bewertung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. (Rn. 5)
„Eine Tat im materiellrechtlichen Sinne liegt bei einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen nach der Rechtsprechung dann vor, wenn die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element verbunden sind und zwischen ihnen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint. Wird dieselbe Person durch mehrere Handlungen des Täters verletzt, handelt es sich daher nur um eine (gefährliche) Körperverletzung, wenn die einzelnen Akte in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, ohne dass wesentliche Zäsuren eintreten, und mit der Mehrheit der Handlungen das tatbestandliche Unrecht intensiviert wird.“ (Rn. 6)
„Gemessen daran stellt sich das Tatgeschehen als eine (einheitliche) gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB dar. Die Körperverletzungshandlungen fanden allesamt in der Wohnung des Angeklagten statt und gingen zeitlich ineinander über. […]“ (Rn. 7)
„Zwar kann ein Vorsatzwechsel eine Zäsur begründen. […] [Jedoch] lag [weder] ein relevanter Motivwechsel vor noch bildete der freiwillige Rücktritt vom Tötungsversuch eine Zäsur. Vielmehr malträtierte der Angeklagte die Geschädigte ohne Unterlass über eine halbe Stunde hinweg in seiner Wohnung, in der sich diese – wie der durch den Angeklagten verhinderte Fluchtversuch belegt – in einer ausweglosen Zwangslage befand.“ (Rn. 8)