BGH, Beschl. v. 15.07.2026 – 5 StR 255/ 26: Einschränkung des Notwehrrechts bei Provokation
Leitsätze (beck-online)
- Eine Notwehreinschränkung setzt voraus, dass eine Notwehrlage durch ein rechtswidriges, jedenfalls aber sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten des Angegriffenen verursacht worden ist und zwischen diesem Vorverhalten und dem Angriff ein enger zeitlicher, räumlicher und motivationaler Zusammenhang besteht. Fehlt ein solcher Zusammenhang, ist ein pflichtwidriges Vorverhalten des Angegriffenen für die Beurteilung der Notwehrlage ohne Bedeutung. (Rn. 10)
- Das Vorverhalten muss den folgenden Angriff zudem bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls als eine adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheinen lassen. (Rn. 10)
- Eine etwaige Pflicht zur Zurückhaltung bei der Abwehr eines provozierten Angriffs dauert nicht unbegrenzt. Vielmehr relativiert sie sich mit fortwährender Dauer eines rechtswidrigen Angriffs, den der vormalige Provokateur hinnimmt oder vor ihm zurückweicht, da dies dem Angreifer Anlass und Gelegenheit gibt, sich wieder zu beruhigen, was eine weitere Fortsetzung der rechtswidrigen Aggression als grob unangemessen erscheinen lassen kann. (Rn. 17)
Sachverhalt (Rn. 3–7)
Der Angeklagte verdächtigte das mit ihm befreundete Opfer ohne Beweise, Täter mehrerer Einbrüche in einer Gartenkolonie zu sein (Rn. 3). Im alkoholisierten Zustand forderte er es per Sprachnachrichten unter Beschimpfungen auf 3.000 Euro „Schadenersatz“ zu bringen. Andernfalls werde er ihm „das Maul aufreißen“ und ihn „eingraben“ (Rn. 4).
Das Opfer kam zu einer Gartenhütte in der sich der Angeklagte aufhielt. Dort stritten beide zunächst verbal, und der Angeklagte hielt zumindest den Diebstahlsvorwurf aufrecht (Rn. 5). „Nicht ausschließbar“ wurde das Opfer zuerst körperlich, schlug dem Angeklagten mehrfach ins Gesicht und versperrte ihm nach der Aufforderung, die Laube zu verlassen, den Ausgang. Dabei schlug es ihn noch zwei- oder dreimal oder setzte zumindest zu einem weiteren Schlag an (Rn. 6, 7). Daraufhin stach der Angeklagte dem unbewaffneten Opfer mit einem Klappmesser einmal in den Bauch und nahm den Tod billigend in Kauf. Das Opfer verstarb am Folgetag (Rn. 7).
Aus den Gründen
Zusammenhang zwischen Provokation und Notwehrhandlung:
„Eine Notwehreinschränkung setzt voraus, dass die tatsächlich bestehende Notwehrlage durch ein rechtswidriges, jedenfalls aber sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten des Angegriffenen verursacht worden ist und zwischen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht. Erforderlich ist zudem ein motivationaler Zusammenhang, mithin Feststellungen dazu, ob und inwieweit die Pflichtverletzung des Angegriffenen zum Verhalten des Angreifers beigetragen hat. Fehlt ein solcher Zusammenhang, ist ein pflichtwidriges Vorverhalten des Angegriffenen für die Beurteilung der Notwehrlage ohne Bedeutung.“ (Rn. 10)
Angriff als Folge der Provokation:
„Das Vorverhalten muss den folgenden Angriff zudem bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls als eine adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheinen lassen.“ (Rn. 10)
Folgen der Notwehrprovokation:
„Im Gegensatz zum hier nicht relevanten Fall einer so genannten Absichtsprovokation wird dem Täter das Notwehrrecht bei einer (nur) vorsätzlichen Provokation zwar nicht vollständig und nicht zeitlich unbegrenzt genommen; es werden an ihn jedoch umso höhere Anforderungen im Hinblick auf die Vermeidung gefährlicher Konstellationen gestellt, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Provokation der Notwehrlage wiegt. Wer unter erschwerenden Umständen die Notwehrlage provoziert hat, muss unter Umständen auf eine sichere erfolgversprechende Verteidigung verzichten und das Risiko hinnehmen, dass ein minder gefährliches Abwehrmittel keine gleichwertigen Erfolgschancen hat. Auch wenn der Täter den Angriff auf sich lediglich leichtfertig provoziert hat, darf er von seinem grundsätzlich gegebenen Notwehrrecht nicht bedenkenlos Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen. Er muss vielmehr dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen und darf zur Trutzwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst Zuflucht nehmen, nachdem er alle Möglichkeiten der
Schutzwehr ausgenutzt hat; nur wenn sich ihm diese Möglichkeit nicht bietet, ist er zu der erforderlichen Verteidigung befugt.“ (Rn. 11)
Zurückhaltung bei der Abwehr:
„Das Landgericht hat zudem nicht erkennbar berücksichtigt, dass eine etwaige Pflicht zur Zurückhaltung bei der Abwehr eines provozierten Angriffs nicht unbegrenzt dauert. Vielmehr relativiert sie sich mit fortwährender Dauer eines rechtswidrigen Angriffs, den der vormalige Provokateur hinnimmt oder vor ihm zurückweicht, da dies dem Angreifer Anlass und Gelegenheit gibt, sich wieder zu beruhigen, was eine weitere Fortsetzung der rechtswidrigen Aggression als grob unangemessen erscheinen lassen kann.“ (Rn. 17)