BGH, Beschl. v. 29.05.2026 – 6 StR 572/ 25: Bedingter Tötungsvorsatz
Leitsatz (Rn. 12)
Die Gesamtwürdigung der Elemente des bedingten Vorsatzes umfassen auch vorsatzkritische Umstände.
Sachverhalt (Rn. 3–5)
Der obdachlose Angeklagte wollte im Haus seines Bruders einige Kleidungsstücke abholen. Der vereinbarte Ablageort, ein Wohnmobil, war aber abgeschlossen. Darüber, sowie durch Neid auf den Lebensstil seines Bruders, verstärkt durch starken Alkoholkonsum geriet er in Wut. Daraufhin steckte er mehrere Elemente der hölzernen Terrasse in Brand. Die schlafenden Bewohner konnten sich retten.
Aus den Gründen
Das Landgericht hat nicht alle für und gegen einen Tötungsvorsatz sprechenden Umstände in ihrer Gesamtheit gewürdigt. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung.
„Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet (Willenselement), mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein. Beide Elemente des bedingten Vorsatzes müssen getrennt voneinander geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verneinung hat auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls zu erfolgen, in welche insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind.“ (Rn. 9)
„Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Landgerichts nicht. Seine zwischen den beiden Vorsatzelementen nicht differenzierende Darstellung entbehrt einer Gesamtschau der bedeutsamen objektiven und subjektiven Tatumstände.“ (Rn. 10)
„Zwar erwähnt das Landgericht bei der Begründung der subjektiven Tatseite Umstände, welche für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes sprechen. Dies gilt insbesondere für das Wissen des Angeklagten um die Anwesenheit von Menschen im Gebäude und der von ihm erkannten Möglichkeit, dass durch sein Handeln das Wohnhaus in Brand gesetzt wird. Die damit erkennbar gemeinte objektive Gefährlichkeit der Tathandlung erweist sich auch als wesentliches Beweiszeichen für das kognitive und das voluntative Vorsatzelement.“ (Rn. 11)
„Die Annahme einer objektiv lebensbedrohlichen Tathandlung entbindet aber regelmäßig nicht von der gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung aller für und gegen einen Tötungsvorsatz sprechenden Umstände. Das Wissens- und das Wollenselement können etwa fehlen, wenn dem Täter das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung, wie etwa einem Affekt oder alkoholischer Beeinflussung zur Tatzeit nicht bewusst ist; hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören daher zu den Umständen, die der Annahme eines bedingten Vorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen. An einer solchen Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der fest gestellten vorsatzkritischen Umstände fehlt es. Dies gilt namentlich für die hochgradige und die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindernde Alkoholisierung des Angeklagten. Eine solche kann den Schluss darauf zulassen, dass der Ange klagte das Risiko seiner Tathandlung falsch eingeschätzt hat. Weiter wäre insbesondere der Tatanlass und die fest gestellte Erregung des Angeklagten in einer Gesamtschau näher zu bewerten gewesen. Nach den Feststellungen ging die Tat zurück auf einen spontanen Entschluss, gefasst vor dem Hintergrund plötzlich aufwallender Wut wegen einer Enttäuschung über das Verhalten seines Bruders; eine unüberlegte und in affektiver Erregung ausgeführte Handlung lag damit nahe.“ (Rn. 12)