BGH, Urteil v. 09.04.2026 – 5 StR 635/25: Unmittelbares Ansetzen beim überwinden mehrerer Schutz­mechanismen

Leitsatz: 

„Sollen mehrere gewahrsamssichernde Schutz­mechanismen (z. B. Umfriedungen und Fenster) hintereinander im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang überwunden werden, ist in der Regel schon beim Angriff auf den ersten davon von einem unmittelbaren Ansetzen zur Wegnahme auszugehen.“ 

Sachverhalt (Rn. 2–6) 

Die Angeklagten wollten bandenmäßig in ein Wohnhaus einbrechen, während die Bewohner schliefen. Sie überstiegen bereits eine Mauer und eine Hecke, um zum Gebäude zu gelangen. Dabei führten sie Brecheisen, eine Schusswaffe und Fesselungs­material bei sich. Die Polizei nahm sie fest, kurz bevor sie das erste Fenster aufhebeln konnten. Das Landgericht sprach sie vom versuchten Diebstahl frei – der BGH sah das jedoch anders. 

Aus den Gründen 

Das Landgericht hatte einen Versuch verneint, da die Angeklagten das Haus noch nicht betreten hatten. Der BGH hob die Freisprüche auf: 

„[...] für den Versuchsbeginn in Fällen der Gewahrsamssicherung durch Schutz­mechanismen [reicht] schon der erste Angriff auf einen solchen regelmäßig aus, wenn sich der Täter bei dessen Über­windung nach dem Tatplan ohne tatbestandsfremde Zwischenschritte [...] einen ungehinderten Zugriff auf die erwartete Beute vorstellt.” 

Dabei kann bereits dem Über­winden von Umfriedungen (Mauer/Hecke) eine gewahrsamssichernde Funktion zukommen. 

„Sollen mehrere gewahrsamssichernde Schutz­mechanismen hintereinander im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit paraten Mitteln überwunden werden, ist schon beim Angriff auf den ersten davon in der Regel von einem unmittelbaren Ansetzen zur Wegnahme auszugehen.” 

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