BGH, Urteil v. 18.03.2026 – 3 StR 434/25: Zu den Konkurrenzen bei der Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 StGB

Leitsatz: 

„Der mehrfache selbstständige Gebrauch verfälschter Datensätze bildet mit deren Herstellung eine tatbestandliche Handlungs­einheit und damit eine materiell-rechtliche Tat, sofern die Verwendung dem bereits bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz entspricht.“ 

Sachverhalt (Rn. 5) 

Der Angeklagte wollte einen Kredit für ein Immobilien­projekt erhalten. Dafür reichte er digital manipulierte Kontoauszüge und Bilanzen bei einer Bank ein. Als diese ablehnte, schickte er exakt dieselben Dateien an eine Sparkasse weiter. 

Aus den Gründen 

Die Entscheidung klärt das Konkurrenz­verhältnis beim mehrfachen Gebrauch derselben Fälschung im digitalen Raum (§ 269 StGB): 

Der BGH stellt klar, dass zwischen dem Verändern der Daten und ihrem anschließenden Gebrauch eine tatbestandliche Handlungs­einheit besteht. Dies gilt auch bei mehrfacher Verwendung: „Auch der mehrfache selbständige Gebrauch bildet mit dem Herstellen eine tatbestandliche Handlungs­einheit und damit eine materiell-rechtliche Tat, wenn er dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht“ 

Diese Einheit der Datenfälschung führt dazu, dass auch die tateinheitlich verwirklichten Betrugsdelikte (hier Kreditbetrug in zwei Fällen) zu einer einzigen Tat im Rechts­sinn „verklammert“ werden. 

Die Annahme von Tatmehrheit durch das Landgericht war daher rechts­fehlerhaft. 

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