BGH, Urteil v. 18.03.2026 – 3 StR 434/ 25: Zu den Konkurrenzen bei der Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 StGB
Leitsatz:
„Der mehrfache selbstständige Gebrauch verfälschter Datensätze bildet mit deren Herstellung eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit eine materiell-rechtliche Tat, sofern die Verwendung dem bereits bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz entspricht.“
Sachverhalt (Rn. 5)
Der Angeklagte wollte einen Kredit für ein Immobilienprojekt erhalten. Dafür reichte er digital manipulierte Kontoauszüge und Bilanzen bei einer Bank ein. Als diese ablehnte, schickte er exakt dieselben Dateien an eine Sparkasse weiter.
Aus den Gründen
Die Entscheidung klärt das Konkurrenzverhältnis beim mehrfachen Gebrauch derselben Fälschung im digitalen Raum (§ 269 StGB):
Der BGH stellt klar, dass zwischen dem Verändern der Daten und ihrem anschließenden Gebrauch eine tatbestandliche Handlungseinheit besteht. Dies gilt auch bei mehrfacher Verwendung: „Auch der mehrfache selbständige Gebrauch bildet mit dem Herstellen eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit eine materiell-rechtliche Tat, wenn er dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht“
Diese Einheit der Datenfälschung führt dazu, dass auch die tateinheitlich verwirklichten Betrugsdelikte (hier Kreditbetrug in zwei Fällen) zu einer einzigen Tat im Rechtssinn „verklammert“ werden.
Die Annahme von Tatmehrheit durch das Landgericht war daher rechtsfehlerhaft.