Leitsatz:
Die Beantragung eines Mahn- und eines Vollstreckungsbescheids im automatisierten Mahnverfahren auf der Grundlage einer fingierten, tatsächlich nicht bestehenden Forderung stellt eine Verwendung unrichtiger Daten im Sinne des § 263a I Var. 2 StGB dar.
Der BGH hat erstmals die Frage entschieden und bejaht, ob die Erwirkung eines Mahnbescheids im automatisierten Mahnverfahren als Computerbetrug strafbar ist. Bisher hatte BGH nur die Möglichkeit eines Betruges im nicht automatisierten Mahnverfahren anerkannt (BGHSt 24, 257). Da das automatisierte Mahnverfahren inzwischen gängig ist, verlagert sich die Problematik auf die Ebene des § 263a (vgl. BGH NStZ 2012, 322). Sie soll aber nach dem BGH dort ebenso zu behandeln sein wie bei § 263:
„Wird im automatisierten Mahnverfahren eine fiktive Forderung geltend gemacht, liegt darin ein täuschungsäquivalentes Verhalten [...], da bei gleichem Vorgehen gegenüber einem Rechtspfleger ein Vorspiegeln von Tatsachen im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB (falsche Behauptung eines Sachverhaltes, aus dem sich die angebliche Forderung ergeben soll) anzunehmen wäre.
Aus dem Umstand, dass das Gericht im Mahnverfahren die inhaltliche Berechtigung des Anspruchs nicht prüft (vgl. § 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), ergibt sich nichts anderes. Im Gegensatz zum Vollstreckungsverfahren dient das Erkenntnisverfahren der Überprüfung der Berechtigung der geltend gemachten materiellen Forderung. Während der Rechtspfleger im Vollstreckungsverfahren nicht zur Prüfung der titulierten Forderung berechtigt ist, müsste er im Erkenntnisverfahren bei Kenntnis der Nichtexistenz der geltend gemachten Forderung den Erlass eines Mahn- oder Vollstreckungsbescheids ablehnen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – 4 StR 491/
Es handelt sich um eine sehr klausurrelevante Entscheidung zum Problemfeld des Irrtums bei fehlender Prüfungspflicht bzw. zum Parallelproblem beim Computerbetrug. Die Rspr. des BGH ist hier wie dort erheblicher Kritik ausgesetzt (vgl. zu § 263 Krell/