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BGH, Beschl. v. 19.11.2013 – 4 StR 292/13: Computer­betrug durch Antrag im automatisierten Mahn­verfahren

Leitsatz:

Die Beantragung eines Mahn- und eines Vollstreckungs­bescheids im automatisierten Mahn­verfahren auf der Grundlage einer fingierten, tatsächlich nicht bestehenden Forderung stellt eine Verwendung unrichtiger Daten im Sinne des § 263a I Var. 2 StGB dar.

Der BGH hat erstmals die Frage entschieden und bejaht, ob die Er­wirkung eines Mahnbescheids im automatisierten Mahn­verfahren als Computer­betrug strafbar ist. Bisher hatte BGH nur die Möglichkeit eines Betruges im nicht automatisierten Mahn­verfahren anerkannt (BGHSt 24, 257). Da das automatisierte Mahn­verfahren inzwischen gängig ist, verlagert sich die Problematik auf die Ebene des § 263a (vgl. BGH NStZ 2012, 322). Sie soll aber nach dem BGH dort ebenso zu behandeln sein wie bei § 263:

„Wird im automatisierten Mahn­verfahren eine fiktive Forderung geltend gemacht, liegt darin ein täuschungs­äquivalentes Verhalten [...], da bei gleichem Vorgehen gegenüber einem Rechts­pfleger ein Vorspiegeln von Tatsachen im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB (falsche Behauptung eines Sachverhaltes, aus dem sich die angebliche Forderung ergeben soll) anzunehmen wäre.

Aus dem Umstand, dass das Gericht im Mahn­verfahren die inhaltliche Berechtigung des Anspruchs nicht prüft (vgl. § 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), ergibt sich nichts anderes. Im Gegensatz zum Vollstreckungs­verfahren dient das Er­kenntnis­verfahren der Über­prüfung der Berechtigung der geltend gemachten materiellen Forderung. Während der Rechts­pfleger im Vollstreckungs­verfahren nicht zur Prüfung der titulierten Forderung berechtigt ist, müsste er im Er­kenntnis­verfahren bei Kenntnis der Nichtexistenz der geltend gemachten Forderung den Erlass eines Mahn- oder Vollstreckungs­bescheids ablehnen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – 4 StR 491/11, NStZ 2012, 322, 323; OLG Düsseldorf, NStZ 1991, 586). Erlässt er den beantragten Bescheid, so geschieht dies in der Vorstellung, dass die nach dem Verfahrensrecht ungeprüft zu übernehmenden tatsächlichen Behauptungen des Antragstellers gemäß der sich aus § 138 Abs. 1 ZPO ergebenden Verpflichtung der Wahrheit entsprechen.“

Es handelt sich um eine sehr klausurrelevante Entscheidung zum Problemfeld des Irrtums bei fehlender Prüfungs­pflicht bzw. zum Parallel­problem beim Computer­betrug. Die Rspr. des BGH ist hier wie dort erheblicher Kritik ausgesetzt (vgl. zu § 263 Krell/Mattern, StraFo 2012, 77 f.; zu § 263a Kraatz, Jura 2010, 36, 40 f.; Trüg, NStZ 2014, 157, 158)

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