Sachverhalt:
Der Angekl. Z überfiel mit drei Mittätern ein Juweliergeschäft. Dazu warteten sie am Hintereingang auf einen Angestellten, Nebenkl. N., und drängten ihn unter Tritten und Schlägen zurück in den Laden. Einer der Täter führte einen umwickelten harten Gegenstand bei sich und versetzte N damit einen Schlag ins Gesicht. Da nicht festgestellt werden, wer den Gegenstand nutzte, ist das LG zugunsten des Z davon ausgegangen, dass die Verwendung dieses gefährlichen Gegenstands nicht Bestandteil der Tatplanung war und er dessen Einsatz durch einen der Mittäter weder wahrnahm noch billigte. Als einer der Täter N – dem Tatplan entsprechend – zur Herausgabe des Tresorschlüssels aufforderte, gab dieser, eingeschüchtert durch die vorangegangenen Misshandlungen, den Schlüssel heraus. Sodann wurde N von einem der Mittäter in einen Toilettenraum gedrängt. Dort wurden ihm mit einem von den Tätern mitgebrachten Klebeband der Mund zugeklebt und die Hände hinter dem Rücken gefesselt. Z hinterließ an einem Rest dieses Klebebands Zellmaterial. In arbeitsteiligem Handeln entwendeten die Täter Wertgegenstände in einem Gesamtwert von 20.000 €.
Aus den Gründen:
Die zu Ungunsten des Z eingelegte (beschränkte) Revision hat Erfolg. Das LG hätte prüfen müssen, ob Z wegen des zur Fesselung des N und zum Verkleben seines Mundes verwendeten Klebebands eines schweren Raubes gem. § 250 Abs. 1 Nr. 1b schuldig ist.
„Ein schwerer Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB liegt vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Als Mittel kommen dabei auch Fesselungs- und Knebelungswerkzeuge in Betracht, wenn sie einem der angeführten Zwecke dienen sollen (…).Für die Annahme (…) reicht es aus, dass ein Beisichführen und eine Verwendungsabsicht zu irgendeinem Zeitpunkt vom Ansetzen zur Tat bis zu deren Beendigung gegeben sind.“ (Rn. 5)
N wurde noch vor der Wegnahme der Wertgegenstände mit dem mitgebrachten Klebeband gefesselt und ihm der Mund verklebt. Zwar ist nach den Feststellungen unklar, „ob die Mitnahme des Klebebandes und dessen Einsatz der von vornherein getroffenen Tatabrede entsprachen oder ob es während der Tatausführung insoweit zu einer – sei es auch nur stillschweigenden – Absprache zwischen dem Angekl. und seinen Mittätern kam. Auch ist nicht festgestellt, dass der Angekl. an dessen Verwendung zum Nachteil des Nebenkl. unmittelbar beteiligt war. Mit Rücksicht auf das an einem Rest des Klebebandes aufgefundene Zellmaterial und den Umstand, dass sich der Angekl. nach dessen Einsatz an der Ausführung der Tat weiter beteiligt hat, (…) hätte sich das Landgericht aber zu einer Prüfung der Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB gedrängt sehen müssen.“ (Rn. 6)