BGH sich in dieser Entscheidung ein weiteres Mal mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Würgen am Hals eine Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB darstellt. Der BGH fordert hier im Ergebnis eine konkrete Einzelfallbetrachtung und lehnt pauschale Bewertungen des würgen als gefährliche Körperverletzung ab:
Die Strafkammer hatte festgestellt, dass der Geschädigte vom Angeklagten gegen die Wand gedrückt, beschimpft und geschlagen worden sei, ohne dass ihm dadurch aber Schmerzen oder Verletzungen zugefügt wurden. Schließlich habe der Angeklagte den Geschädigten am Hals gepackt und so stark zugedrückt, dass der Geschädigte Luftnot verspürt habe und „den Angeklagten zurück mit seinen Händen zurück stieß, um Luft holen zu können.“
Diese Feststellungen hält der BGH nicht für ausreichend, um eine das Leben gefährdende Behandlung bejahen zu können: „Das Landgericht hat eine lebensgefährdende Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommen, da der Angeklagte den Geschädigten bis zum Eintritt von Luftnot würgte. Die Feststellungen tragen die Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung indessen nicht. Diese setzt zwar nicht voraus, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr geraten ist. Erforderlich ist aber, dass die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls als Körperverletzung zu beurteilende Handlung geeignet war, eine Lebensgefahr herbeizuführen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 – 4 StR 123/
(Hervorhebungen durch Fettdruck nur hier)