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BGH, Beschl. v. 11.03.2014 – 5 StR 20/14: Würgen als gefährliche Körperverletzung iSd § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB

BGH sich in dieser Entscheidung ein weiteres Mal mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Würgen am Hals eine Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB darstellt. Der BGH fordert hier im Ergebnis eine konkrete Einzelfallbetrachtung und lehnt pauschale Bewertungen des würgen als gefährliche Körperverletzung ab:

Die Strafkammer hatte festgestellt, dass der Geschädigte vom Angeklagten gegen die Wand gedrückt, beschimpft und geschlagen worden sei, ohne dass ihm dadurch aber Schmerzen oder Verletzungen zugefügt wurden. Schließlich habe der Angeklagte den Geschädigten am Hals gepackt und so stark zugedrückt, dass der Geschädigte Luftnot verspürt habe und „den Angeklagten zurück mit seinen Händen zurück stieß, um Luft holen zu können.“

Diese Feststellungen hält der BGH nicht für ausreichend, um eine das Leben gefährdende Behandlung bejahen zu können: „Das Landgericht hat eine lebens­gefährdende Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommen, da der Angeklagte den Geschädigten bis zum Eintritt von Luftnot würgte. Die Feststellungen tragen die Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung indessen nicht. Diese setzt zwar nicht voraus, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebens­gefahr geraten ist. Erforderlich ist aber, dass die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls als Körperverletzung zu beurteilende Handlung geeignet war, eine Lebens­gefahr herbeizuführen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 – 4 StR 123/06, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5 Lebens­gefährdung 1). Ein kurzfristiges Würgen, das der Geschädigte durch einfaches Zurückstoßen beenden konnte und das keine Würgemale, sondern allenfalls eine leichte Rötung hinter-ließ, erfüllt diese Voraussetzungen nicht (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 224 Rn. 12c).“

 

(Hervorhebungen durch Fettdruck nur hier)