Im vorliegenden Fall hatte die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte sowie weitere Bandenmitglieder und Mittäter aus einem Tank auf dem Gelände einer Spedition 4500 L Dieselkraftstoff entwendet hatten. Hierzu hatten Sie den Schlauch einer Pumpe in das Entlüftungsrohr des Tanks in 3,5 m Höhe eingeführt und den Kraftstoff in Fässer und andere Behältnisse geleitet. Der Angeklagte J., um den es hier in dem Verfahren geht, erhoffte sich keinen Anteil an der Beute, sondern wollte lediglich dem Angeklagten K., der sich in akuten Geldsorgen befand, helfen, Kraftstoff für sein Fahrzeug zu bekommen. Die Strafkammer nahm hier eine Beihilfe zu einem Bandendiebstahl nach § 244a i.V.m. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB an.
Der BGH hat die Entscheidung mit folgender Begründung aufgehoben:
„Einsteigen in einen Raum ist über den engeren Sprachsinn hinaus jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 – 1 StR 319/
Ein Einbrechen lehnt der BGH ebenfalls ab. Dazu heißt es in der Entscheidung: „Bei einem Einbruch muss der Täter zur Ausführung des Diebstahls zwar nicht in den umschlossenen Raum hineingelangen; vielmehr genügt, dass er die Wegnahme mittels eines Werkzeugs durch eine Öffnung des Raumes bewirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 1984 – 3 StR 209/
Auch zur Frage der Gewerbsmäßigkeit des Angeklagten J, der lediglich helfen wollte, trifft der 4. Strafsenat Feststellungen: „Gewerbsmäßigkeit setzt stets eigennütziges Handeln voraus und damit einen vom Täter erstrebten Zufluss von Vermögensvorteilen an sich selbst; es genügt daher nicht, wenn eine Einnahmequelle allein für Dritte geschaffen werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 – 3 StR 323/
In diesem Zusammenhang betont der BGH auch noch einmal die Bedeutung des § 28 Abs. 1 StGB: „Da die Gewerbsmäßigkeit ein besonderes persönliches Merkmal im Sinn des § 28 Abs. 2 StGB darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 – 3 StR 262/
(Hervorhebungen durch Fettdruck nur hier)