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BGH Beschl. v. 26.02.2014 – 4 StR 584/13: Einsteigen, Einbrechen und Gewerbsmäßigkeit gem. § 243 Abs.1 StGB

Im vorliegenden Fall hatte die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte sowie weitere Banden­mitglieder und Mittäter aus einem Tank auf dem Gelände einer Spedition 4500 L Dieselkraftstoff entwendet hatten. Hierzu hatten Sie den Schlauch einer Pumpe in das Entlüftungs­rohr des Tanks in 3,5 m Höhe eingeführt und den Kraftstoff in Fässer und andere Behältnisse geleitet. Der Angeklagte J., um den es hier in dem Verfahren geht, erhoffte sich keinen Anteil an der Beute, sondern wollte lediglich dem Angeklagten K., der sich in akuten Geldsorgen befand, helfen, Kraftstoff für sein Fahrzeug zu bekommen. Die Strafkammer nahm hier eine Beihilfe zu einem Bandendiebstahl nach § 244a i.V.m. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB an.

Der BGH hat die Entscheidung mit folgender Begründung aufgehoben:

Einsteigen in einen Raum ist über den engeren Sprach­sinn hinaus jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine zum ordnungs­gemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 – 1 StR 319/10, NStZ-RR 2010, 374, 375). Es erfordert, dass der Täter wenigstens einen Fuß in den Raum stellt; bloßes Hineingreifen oder Ähnliches genügt dagegen nicht (SSW-StGB/Kudlich, 2. Aufl., § 243 Rn. 12 mwN).“ Das reine Hinaufsteigen zum Entlüftungs­rohr lässt der Senat nicht ausreichen, weil im Urteil nicht erkennbar wurde, mit welchen Schwierigkeiten dieses Hinaufsteigen verbunden gewesen sein soll.

Ein Einbrechen lehnt der BGH ebenfalls ab. Dazu heißt es in der Entscheidung: „Bei einem Einbruch muss der Täter zur Ausführung des Diebstahls zwar nicht in den umschlossenen Raum hineingelangen; vielmehr genügt, dass er die Wegnahme mittels eines Werkzeugs durch eine Öffnung des Raumes bewirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 1984 – 3 StR 209/84, NStZ 1985, 217, 218). Erforderlich ist aber das gewaltsame, also das durch eine nicht unerhebliche körperliche Anstrengung verbundene Öffnen oder Erweitern eines Zu-gangs zu dem umschlossenem Raum (LK-StGB/Vogel, 12. Aufl., § 243 Rn. 20 mwN). Daran fehlt es nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen sowohl hinsichtlich des Betriebs­geländes als auch hinsichtlich des Tanks.“

Auch zur Frage der Gewerbsmäßigkeit des Angeklagten J, der lediglich helfen wollte, trifft der 4. Strafsenat Feststellungen: Gewerbsmäßigkeit setzt stets eigennütziges Handeln voraus und damit einen vom Täter erstrebten Zufluss von Vermögensvorteilen an sich selbst; es genügt daher nicht, wenn eine Einnahmequelle allein für Dritte geschaffen werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 – 3 StR 323/11 [juris Rn. 10]). Ein lediglich mittelbarer Vorteil reicht zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit nur aus, wenn der Täter ohne weiteres darauf zugreifen kann oder sich selbst geldwerte Vorteile aus der Tat über Dritte verspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 2011 – 1 StR 343/11, NStZ-RR 2011, 373; vom 13. September 2011 – 3 StR 262/11, StV 2012, 339, 342, jeweils mwN).“

In diesem Zusammenhang betont der BGH auch noch einmal die Bedeutung des § 28 Abs. 1 StGB: „Da die Gewerbsmäßigkeit ein besonderes persönliches Merkmal im Sinn des § 28 Abs. 2 StGB darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 – 3 StR 262/11, StV 2012, 339, 342 mwN) kann der Gehilfe, bei dem sie fehlt, nicht allein deshalb nach § 244a Abs. 1 StGB bestraft werden, weil andere Banden­mitglieder oder Mittäter gewerbsmäßig gehandelt haben (vgl. SSW-StGB/Kudlich, 2. Aufl., § 244a Rn. 9; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 244a Rn. 2b).“

(Hervorhebungen durch Fettdruck nur hier)