Sachverhalt:
Die Angekl. A fuhr am Rosenmontag gegen 22 Uhr mit ihrem Pkw zu einer Tankstelle und kaufte dort Bier. Die alkoholgewöhnte A trank, nachdem sie zu Fuß nach Hause gegangen war, 8–10 Flaschen Bier. Zuvor hatte A an ihrem PC einen Text verfasst, in dem sie die Herausgabe von Geld verlangte. Diesen Zettel steckte sie – ebenso wie eine leere Bierflasche – ein und kehrte zur Tankstelle zurück. Maskiert betrat A die Tankstelle, in der sich noch X, Y und Z aufhielten. A beabsichtigte, das in der Tankstelle befindliche Bargeld mittels Vortäuschen einer Bedrohungslage an sich zu bringen, um es für sich zu behalten. Sie verbarg die leere Bierflasche unter ihrer Manteltasche so, dass diese von innen gegen die Tasche gepresste wurde und die nach außen entstehende Wölbung dem äußeren Erscheinen nach wie der Lauf einer Waffe wirkte. Während A X, Y und Z bedrohte mit „Hände hoch, alle an die Wand“ und diese abtastete, bemerkte X, dass A lediglich eine Flasche unter ihrem Mantel hatte. Sie übergoss A daraufhin mit heißem Kaffee. Gemeinsam überwältigten X, Y und Z die A und hielten Sie bis zum Eintreffen der Polizei fest.
Aus den Gründen:
Das AG Kassel hat A wegen versuchter räuberischer Erpressung nach §§ 253, 255, 249, 22, 23 StGB verurteilt.
A hat kein „anderes gefährliches Werkzeug“ i.S.v. § 250 II Nr. 1a verwendet. Denn der Gegenstand muss geeignet sein, „nicht unerhebliche Verletzungen hervorzurufen, ohne dass es hierzu eines erheblichen physischen Krafteinsatzes oder des Führens eines Angriffs gegen besonders sensible Bereiche des Körpers bedarf. Dem unterfällt eine unbeschädigte Bierflasche nicht. Sie weist keine „hohe abstrakte“ bzw. „latente“ Gefährlichkeit auf.“
„Besagte leere Bierflasche stellt aber auch kein sonstiges Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 I Nr. 1 b StGB dar, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.“ Dem „steht zwar nicht entgegen, dass die Flasche objektiv in der konkreten hiesigen Verwendung nicht gefährlich ist (…).“
Der Tatbestand wird jedoch „dahingehend restriktiv ausgelegt, dass solche Gegenstände nicht erfasst werden, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstandes selbst, sondern auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht (…). Einem solchen vorgeblich gefährlichen Gegenstand hafte keine objektive Scheinwirkung an, wenn seine objektive Ungefährlichkeit schon nach dem äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liege (…).“
„Problemlage und Lösungsansatz entsprechen derjenigen bei § 244 I Nr. 1 a StGB beim sonstigen gefährlichen Werkzeug (…). Während sich dort als problematisch erweist, dass die allermeisten Gegenstände so verwendbar sind, dass sie nicht unerhebliche Verletzungen hervorrufen können, stellt sich hier als problematisch heraus, dass ebenso die meisten Gegenstände bei Betreiben eines mehr oder weniger großen Aufwandes bei der Täuschung dazu geeignet sind, den Widerstand eines Opfers durch eine – vorgetäuschte – Drohung mit Gewalt zu überwinden. Letztere „bergen indes wegen der erforderlichen ergänzenden Täuschung ein erhöhtes Risiko des Scheiterns – im Unterschied zu den ihrem äußeren Erscheinungsbild nach bereits als bedrohlich wahrgenommenen Scheinwaffen. Sie weisen daher eine objektiv geringere Eignung zur Nötigung auf, was ihre Herausnahme aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift rechtfertigt.“