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BGH, Beschl. v. 1.12.2015 – 4 StR 270/15: Körperverletzung mit einem gefährlichen Werkzeug

Das gefährliche Werkzeug muss die Verletzung unmittelbar herbeiführen. Ein feststehender Gegenstand kann kein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB sein.

Der BGH betont, dass es bei der gefährlichen Körperverletzung auf die Misshandlung mit dem beweglichen Werkzeug ankommt. Ist das Opfer mit einem Kfz unterwegs und wird dann vom Täter mit seinem Fahrzeug gerammt, so liegt nur dann ein Fall des vollendeten § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB vor, wenn die körperliche Verletzung bereits hierbei eintritt; nicht aber, wenn es infolge der Kollision zum Schleudern des Fahrzeugs und erst dadurch zu einer Körperverletzung durch den Aufprall auf ein feststehendes Objekt kommt.

(Rn. 10) „Eine Körperverletzung mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB begeht, wer sein Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Körper wirkendes gefährliches Tatmittel körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt (...). Vorliegend wurden die Schmerzen des Geschädigten aber erst durch den infolge des Anstoßes ausgelösten Schleudervorgang und den anschließenden frontalen Aufprall auf einen Mast verursacht (UA S. 58), sind demnach nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Körper zurückzuführen und können daher die Beurteilung als gefährliche Körperverletzung nicht tragen (...).“

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