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BGH, Beschl. v. 16.09.2015 – 5 StR 331/15: Zur Anwendung von Gewalt i.S.d. § 255 StGB

Sachverhalt:

Die Angekl. hatten den Geschädigten auf der Straße angehalten und schwer misshandelt, weil sie einfach „das Bedürfnis“ hatten, „sich mit anderen Personen eine Schlägerei zu liefern“. Dabei ging der Geschädigte zu Boden, und einer der Angekl. nahm sein Mobiltelefon auf, wobei nicht mehr geklärt werden konnte, ob es aus seiner Tausche gezogen wurde oder zu Boden gefallen war. Angesichts der Tritte auch gegen den Kopf, fragte der Geschädigte aus „Verzweiflung über seine hilflose Lage“ ob die Angekl. Geld von ihm wollten. Er teilte auf Nachfrage mit, das Geld sei in seiner nahegelegenen Wohnung.

Die Angeklagten „zogen den Geschädigten hoch, hakten ihn unter und schleiften ihn zu seiner Wohnung“.„Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatten beide den Entschluss gefasst, vom Geschädigten „unter Ausnutzung des Eindrucks der zuvor erlittenen erheblichen körperlichen Misshandlung“ Geld zu erlangen. Nachdem N. in der Wohnung erneut Geld vom Geschädigte gefordert hatte, übergab dieser ihm 1.000 €, die der Angeklagte und N. hälftig aufteilten.“

Zur Anwendung des Erpressungs­mittels teilt der BGH mit
(Rn. 4 f.):

„Allein der Umstand, dass die Wirkungen eines zuvor ohne Wegnahmevorsatz oder Erpressungs­absicht eingesetzten Nötigungs­mittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt nicht. Auch das bloße Ausnutzen der Angst eines der Ein­wirkung des Täters schutz­los ausgelieferten Opfers ist insoweit nicht ausreichend (...). Zwar liegt es in Fällen, in denen das Opfer zahlreichen – nicht notwendig in Zusammenhang mit Raub oder räuberischer Erpressung stehenden – körperlichen Übergriffen ausgesetzt war, nahe, dass der Täter für den Fall, dass sich das Opfer seinem erpresserischen Ansinnen verweigert oder einer Wegnahme entgegentritt, zumindest konkludent mit der Anwendung weiterer Gewalt droht (...). Eine derartige Feststellung hat das Landgericht jedoch nicht getroffen; sie lässt sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen.
Gleichwohl tragen die getroffenen Feststellungen (auch) eine Verurteilung des Angeklagten wegen räuberischer Erpressung, da er und N. den am Boden liegenden Geschädigten nach Fassung des nunmehr auf die Erlangung von Geld gerichteten gemeinschaft­lichen Tatentschlusses „vom Boden hochzogen, einhakten und zu seiner Wohnung schleiften“, mithin – wie bereits in der Anklageschrift zur Last gelegt – Gewalt im Sinne des § 255 StGB verübt haben.

Der BGH weist ferner darauf hin, dass in einen solchen Fall
§ 239a StGB in Betracht komme.

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