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BGH, Beschl. v. 20.05.2015 – 1 StR 33/15: Geldwäschetauglichkeit von Giralgeld bei Vermischung

Leitsatz des BGH:
„Ist Giralgeld sowohl aus rechtmäßigen Zahlungs­eingängen als auch aus von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB erfassten Straftaten hervorgegangen, handelt es sich dabei insgesamt um einen 'Gegenstand', der aus Vortaten 'herrührt', wenn der aus diesen stammende Anteil bei wirtschaft­licher Betrachtungs­weise nicht völlig unerheblich ist.“

Sachverhalt:
Auf das Konto der Angekl. waren zwischen 2007 und 2009 Vermögenswerte eingegangen, die aus gewerbsmäßigen Betrugs- und Untreuetaten stammte. Auch wenn das Vermögen nur zu 5,9 bis 35% aus kriminellen Quellen stammt, sei das Kontoguthaben insgesamt tauglicher Gegenstand er Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 StGB.

Aus den Gründen:
Rn. 4: „Gegenstand [i.S.d. § 261 Abs. 1 StGB] ist jeder Vermögensgegenstand, der seinem Inhalt nach bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Rechte umfasst“

Rn. 6: Nach der Rspr. des BGH kommt „es in Fällen der Vermischung im Grundsatz lediglich darauf an, dass der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaft­licher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist. Dafür spricht sowohl die Auslegung des § 261 Abs.1 StGB anhand der Entstehungs­geschichte als auch der mit der Straf­vorschrift verfolgte Zweck (...). Aus den Gesetzes-materialien im Zuge der Einführung des § 261 StGB ist die Vorstellung der am Gesetzgebungs­verfahren Beteiligten deutlich abzulesen, Vermögensgegenstände, die aus einer Vermischung von Mitteln aus legalen und illegalen Quellen entstanden sind, insgesamt als Gegenstände anzusehen, die aus einer Straftat herrühren (...). Diese Vorstellung hat in den sprachlich weiten Begriffen „Gegenstand“ und „herrührt“ hinreichend deutlich Ausdruck gefunden (...). Der Zweck des Geldwäschetat-bestandes, das Einschleusen von Vermögensgegenständen aus bestimmten Kriminalitätsformen in den legalen Finanz- und Wirtschafts­kreislauf zu verhindern (...), spricht ebenfalls für eine Einbeziehung von Vermischungs­konstellationen in den Kreis gemäß § 261 Abs. 1 StGB tauglicher Tatobjekte (...). Die notwendige Begrenzung (...) erfolgt, indem der aus deliktischen Quellen stammende Anteil nicht lediglich völlig unerheblich sein darf. Das ist bei den hier festgestellten Quoten nicht der Fall...“

Rn. 7: Verwenden iSd § 261 Abs. 2 StGB ist „jeder bestimmungs-gemäße Gebrauch des inkriminierten Gegenstandes“. Damit also auch das Tätigen von Überweisungen, Barabhebungen, Erteilen von Einzugsermächtigungen etc.“

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