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BGH, Beschl. v. 30.06.2015 – 3 StR 171/15: Gemeinschaft­liche Körperverletzung in § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB

Sachverhalt:

Der Angekl. (A) und zwei weitere Personen (E und M) hatten einen Raubüberfall geplant. A sollte als Lockvogel dienen und die beiden Opfer an einem Gebüsch vorbeiführen, in dem E und M warteten. Beim Passieren der Stelle sprangen E und M aus dem Gebüsch. Jedoch verhielt sich M entgegen der Vereinbarung völlig passiv. E versetzen dagegen einem der Opfer direkt einen Faustschlag und forderte die Herausgabe von Geld. A brachte das andere Opfer zu Fall und bedrohte es.

Das Landgericht hat A u.a. wegen gemeinschaft­lich begangener gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verurteilt.

Aus den Gründen:

"[E]s fehlt  an  der gemeinschaft­lichen Begehungs­weise im Sinne der Vorschrift: Diese Voraussetzung  ist  nur  erfüllt,  wenn Täter  und  Beteiligter bei  Begehung  der  Körperverletzung einver-ständlich  zusammenwirken.  Daran  fehlt  es indes,  wenn  sich [...] mehrere Opfer jeweils nur einem Angreifer ausgesetzt sehen, ohne dass die Positionen ausgetauscht werden [...]. Denn in diesem Fall stehen dem jeweiligen Opfer die Beteiligten gerade nicht gemeinschaft­lich gegenüber. Damit fehlt es an dem Grund für die Strafschärfung des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, der in der erhöhten abstrakten Gefährlichkeit der Tat liegt, weil einem Geschädigten mehrere Angreifer körperlich gegenüber  stehen  und  er  deshalb  in  seiner  Verteidigungs­möglichkeit  tatsächlich  oder  vermeintlich  eingeschränkt  ist...“

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