Sachverhalt:
Der Angekl. (A) und zwei weitere Personen (E und M) hatten einen Raubüberfall geplant. A sollte als Lockvogel dienen und die beiden Opfer an einem Gebüsch vorbeiführen, in dem E und M warteten. Beim Passieren der Stelle sprangen E und M aus dem Gebüsch. Jedoch verhielt sich M entgegen der Vereinbarung völlig passiv. E versetzen dagegen einem der Opfer direkt einen Faustschlag und forderte die Herausgabe von Geld. A brachte das andere Opfer zu Fall und bedrohte es.
Das Landgericht hat A u.a. wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verurteilt.
Aus den Gründen:
"[E]s fehlt an der gemeinschaftlichen Begehungsweise im Sinne der Vorschrift: Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn Täter und Beteiligter bei Begehung der Körperverletzung einver-ständlich zusammenwirken. Daran fehlt es indes, wenn sich [...] mehrere Opfer jeweils nur einem Angreifer ausgesetzt sehen, ohne dass die Positionen ausgetauscht werden [...]. Denn in diesem Fall stehen dem jeweiligen Opfer die Beteiligten gerade nicht gemeinschaftlich gegenüber. Damit fehlt es an dem Grund für die Strafschärfung des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, der in der erhöhten abstrakten Gefährlichkeit der Tat liegt, weil einem Geschädigten mehrere Angreifer körperlich gegenüber stehen und er deshalb in seiner Verteidigungsmöglichkeit tatsächlich oder vermeintlich eingeschränkt ist...“