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BGH, Beschl. v. 4.08.2015 – 3 StR 112/15: Zum Betreffen auf frischer Tat, § 252 StGB

1. Einem Betreffen auf frischer Tat steht es nicht entgegen, dass die den Täter betreffende Person die Tat von Anfang an beobachtet hat.

2. Als Tathandlung ist eine Nötigungs­handlung ausreichen, die Folge des Betroffenseins ist. Die Handlung muss sich nicht gegen den Betreffenden richten.

3. Für den Vorsatz reicht es aus, wenn der Täter im Zeitpunkt der Nötigungs­handlung erkennt und zumindest billigend in Kauf nimmt, dass er möglicherweise bereits in unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Nähe zum Diebstahl bemerkt worden ist.

Sachverhalt:

Der Angekl. drang mit zwei weiteren Beteiligten in eine Bank ein, öffnete den dortigen Geldautomaten und entnahm diesem 78.850 Euro. Mit einem Kfz flüchteten die Beteiligten vom Tatort. Sie waren jedoch bereits bei der Tatbegehung durchgehend von Kräften des LKA observiert worden, die die Verfolgung aufnahmen. Etwa 35 km vom Tatort stoppten andere Beamte des Mobilen Einsatzkommandos des LKA das Kfz des Angekl. und eines weiteren Beteiligten und umstellten es mit gezogenen Waffen. Der Angekl. als Beifahrer kam mit Fahrer des Fahrzeugs überein, einen Fluchtversuch zu wagen. Durch Gesten vereinbarten sie auf einen der Beamten zuzufahren. Dieser erlitt durch die Kollision mit dem Pkw eine schmerzhafte Knieprellung. Die Flucht gelang zunächst.

1. Zum Betreffen auf frischer Tat (Rn. 5):
Die Beteiligten „wurden bei dem von ihnen begangenen Diebstahl des Geldes auf frischer Tat betroffen. Dies ist der Fall, wenn der Täter noch in unmittelbarer Nähe zum Tatort und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird, wenn also im Moment der Wahrnehmung noch ein enger, sowohl örtlicher als auch zeitlicher Zusammenhang mit der Vortat besteht (...). Danach war die Tat zwar im Moment des Zugriffs durch die Beamten des Mobilen Einsatzkommandos nicht mehr ´frisch´; anders verhält es sich indes bei der Wahrnehmung durch die Observations­kräfte. Dabei steht dem Betreffen nicht entgegen, dass diese die Tat nicht erst nach ihrer Vollendung entdeckten, sondern sie bereits von Anfang an beobachteten (...)“

2. Zur Nötigung gegenüber Dritten (Rn. 6):
„Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 252 StGB kommt es für die Tatbestandsverwirklichung ferner nicht darauf an, dass sich die in dem Anfahren auf den Polizeibeamten liegende, dem Angeklagten gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnende Gewalt­anwendung nicht gegen einen der Polizeibeamten richtete, der die Täter auf frischer Tat angetroffen hatte (..). Es genügt, dass die Nötigungs­handlung Folge des Betroffenseins ist, mithin zu diesem in Bezug steht. Ein solcher ist auch gegeben, wenn das Nötigungs­mittel im Rahmen der sogenannten Nacheile angewendet wird, also während der sich unmittelbar an das Betreffen auf frischer Tat anschließenden Verfolgung (...). Liegen diese Voraussetzungen vor, kommt es auf einen engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen Vortat und Gewalt­anwendung nicht an, solange die Verfolgung – wie vorliegend – ohne Zäsur durchgeführt wird (...).“

3. Zum Vorsatz des räuberischen Diebstahls (Rn. 7):
„Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Dazu ist zwar erforderlich, dass sich der Vorsatz des Täters auch auf sein eigenes Betroffensein bezieht (...). Da dieser Vorsatz jedoch gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB erst bei Begehung der Tat, also bei Vornahme der tatbestandsmäßigen Handlung vorliegen muss, reicht es in der vorliegenden Konstellation aus, wenn der Angeklagte in dem Moment des Gewahrwerdens der Polizeikräfte und der Entscheidung, auf einen von ihnen zuzufahren, jedenfalls erkannte und billigend in Kauf nahm, dass er möglicherweise bereits in unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Nähe zum Diebstahl bemerkt worden war und dies zu der Polizeiaktion führte.“

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