Verteidigerprivileg bei der Geldwäsche gilt nicht nur für den Verschaffungstatbestand (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB), sondern auch für den Verschleierungstatbestand (§ 261 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Zwei Rechtsanwälte hatten für die Verteidung und zivilrechtliche Beratung eines u.a. wegen gewerbsmäßigen Betruges angeklagten Mandanten Honorarvorschüsse in fünfstelliger Höhe angenommen. Die Rechtsanwälte wurden durch das Landgericht wegen vorsätzlicher Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 Nr. 1 verurteilt. Das LG nahm an, sie hätten zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt und daher den Tatbestand der Geldwäsche erfüllt.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, aber dennoch einige Ausführungen zur Anwendung von § 261 StGB auf Verteidiger gemacht:
(Rn. 51) Zwar habe es das BVerfG grundsätzlich hinzunehmen, wenn die Fachgerichte im Rahmen einer vertretbaren Rechtsauffassung für § 261 Abs. 1 Nr. 1 StGB kein manipulatives Element verlangen. Dennoch sei aus verfassungsrechtlicher Sicht das Verteidigerprivileg auch für diese Strafbarkeit zu gewähren, weil es ansonsten entwertet würde und dies schwerwiegende Folgen für die Berufsfreiheit des Verteidigers und das Vertrauensvehältnis hätte. Die Frage, ob das Privileg für Rechtsanwälte ebenfalls gilt, die nicht als Strafverteidiger tätig sind, lässt die Kammer offen. Die Verfassungsbeschwerde weist sie jedoch wegen Begründungsmängeln der Beschwerdeschrift ab.
(Rn. 59 ff.) Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG liege nicht darin, dass die Gerichte auch eine Transaktion von inkriminierten Geldern aus der Schweiz nach Deutschland als Gefährdung oder Vereitelung der Sicherstellung angesehen haben. Auch die Verhinderung eines Zugriffs über die Rechtshilfe könne den Tatbestand des § 261 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllen, was bereits daraus deutlich werde, dass der Zugriff der Staatsanwaltschaft Würzburg im vorliegenden Fall ins Leere gegangen sei.