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KG, Beschl. v. 3.11.2015 – (5) 121 Ss 203/15 (53/15): Zum Tatbstandsmerkmal des gefährlichen Werkzeugs in § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB

1. Die – den Qualifikations­tatbestand eingrenzende – subjektive Komponente des Beisichführens eines gefährlichen Werkzeugs setzt voraus, dass der Täter dieses bewusst gebrauchsbereit bei sich hat. Ausreichend, aber auch erforderlich ist insoweit das allgemeine, noch auf keinen bestimmten Zweck gerichtete, während der Tatbegehung aktuelle Bewusstsein, ein funktions­bereites Werkzeug zur Verfügung zu haben, welches geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen (sogenanntes „parates Wissen“).

2. Es ist Aufgabe des Tatrichters, ausreichende Feststellungen zum Vorstellungs­bild des Täters zu treffen, wobei die Anforderungen umso höher sind, je weniger der bestimmungs­gemäße Gebrauch des Gegenstandes eine Zweckentfremdung als potentielles Nötigungs­mittel nahelegt.

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