Sachverhalt:
Der Angekl. A betreibt ein Unternehmen zur Reparatur von Kraftfahrzeugen. In den Jahren 2012 und 2013 ließ sich A in 3 Fällen nach der Reparatur des jeweiligen Kfz im Gegenzug die Ansprüche des Kunden gegen dessen Versicherung abtreten und machte diesen Anspruch geltend. A offenbarte dabei allerdings nicht, dass er die von den Kunden zu tragenden Selbstbehalte i.H.v. jeweils 150 € nicht geltend gemacht hatte.
Aus den Gründen:
Zwar hat A tatsächlich den vollen Rechnungsbetrag gegenüber den Versicherungen geltend gemacht und nicht offenbart, dass er den jeweils geschuldeten Selbstbehalt gegenüber den Kunden nicht einforderte. „Diese Unterlassung erfüllt jedoch nicht den Tatbestand des Betruges gem. § 263 I StGB. Die unterlassene Mitteilung wäre nur dann als Täuschung i.S.d. § 263 I StGB zu subsumieren, wenn der Angekl. eine dahingehende Offenbarungs- bzw. Mitteilungspflicht gehabt hätte.“
Eine solche Offenbarungspflicht verneint das AG: „Eine direkte vertragliche Verpflichtung gegenüber den jeweiligen Versicherungsunternehmen besteht mangels dahingehender Vereinbarungen nicht. Auch aus abgeleitetem Recht ist der Angekl. nicht verpflichtet gewesen, den Versicherungen zu offenbaren, dass er den jeweiligen Selbstbehalt (…) gegenüber seinen Kunden (…) nicht geltend gemacht hat.“
„Mit den (…) Abtretungen ist der Angekl. zwar Inhaber der jeweiligen Forderungen geworden, jedoch nicht in das Vertragsverhältnis zwischen den Versicherungsnehmern und den Versicherungen eingetreten. Mithin treffen ihn auch nicht die Offenbarungs- und Mitteilungspflichten der Versicherungsnehmer gegenüber den Versicherungen. Weil den Angekl. daher keine Garantenpflicht i.S. einer Verpflichtung zur Aufklärung hinsichtlich des jeweils nicht geltend gemachten Selbstbehaltes trifft, stellen seine jeweils unterlassenen Mitteilungen (…) auch kein Täuschen i.S.d. § 263 I StGB dar.“