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AG Erfurt, Urt. v. 26.04.2016 – 880 Js 10703/13 Ds: Zur Täuschung durch Unter­lassen beim Betrug

Sachverhalt:

Der Angekl. A betreibt ein Unter­nehmen zur Reparatur von Kraftfahrzeugen. In den Jahren 2012 und 2013 ließ sich A in 3 Fällen nach der Reparatur des jeweiligen Kfz im Gegenzug die Ansprüche des Kunden gegen dessen Versicherung abtreten und machte diesen Anspruch geltend. A offenbarte dabei allerdings nicht, dass er die von den Kunden zu tragenden Selbstbehalte i.H.v. jeweils 150 € nicht geltend gemacht hatte.

 

Aus den Gründen:

Zwar hat A tatsächlich den vollen Rechnungs­betrag gegenüber den Versicherungen geltend gemacht und nicht offenbart, dass er den jeweils geschuldeten Selbstbehalt gegenüber den Kunden nicht einforderte. „Diese Unter­lassung erfüllt jedoch nicht den Tatbestand des Betruges gem. § 263 I StGB. Die unter­lassene Mitteilung wäre nur dann als Täuschung i.S.d. § 263 I StGB zu subsumieren, wenn der Angekl. eine dahingehende Offenbarungs- bzw. Mitteilungs­pflicht gehabt hätte.“

Eine solche Offenbarungs­pflicht verneint das AG: „Eine direkte vertragliche Verpflichtung gegenüber den jeweiligen Versicherungs­unter­nehmen besteht mangels dahingehender Vereinbarungen nicht. Auch aus abgeleitetem Recht ist der Angekl. nicht verpflichtet gewesen, den Versicherungen zu offenbaren, dass er den jeweiligen Selbstbehalt (…)  gegenüber seinen Kunden (…) nicht geltend gemacht hat.“

„Mit den (…) Abtretungen ist der Angekl. zwar Inhaber der jeweiligen Forderungen geworden, jedoch nicht in das Vertrags­verhältnis zwischen den Versicherungs­nehmern und den Versicherungen eingetreten. Mithin treffen ihn auch nicht die Offenbarungs- und Mitteilungs­pflichten der Versicherungs­nehmer gegenüber den Versicherungen. Weil den Angekl. daher keine Garantenpflicht i.S. einer Verpflichtung zur Aufklärung hinsichtlich des jeweils nicht geltend gemachten Selbstbehaltes trifft, stellen seine jeweils unter­lassenen Mitteilungen (…) auch kein Täuschen i.S.d. § 263 I StGB dar.“

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