Sachverhalt:
Die Angeklagte verteilte in der gemeinsamen Wohnung Brandbeschleuniger und legte Feuer, um den entstehenden Hausratsschaden bei der Hausratsversicherung geltend machen zu können. Dadurch entstand ein Gebäudeschaden von ca. 31.000 € und ein geschätzter Sachschaden an der Wohnungseinrichtung in Höhe von 14.000 €.
Die Angekl. meldete die aus dem Brandschaden resultierende Ansprüche auf Versicherungsleistungen bei der Hausratsversicherung ihres Ehemanns. Zwei Tage später meldete auch ihr Ehemann als Versicherungsnehmer den Brandschaden.
Der BGH lehnte eine Strafbarkeit wegen § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB jedoch ab, da die Brandlegung nicht von der Absicht getragen gewesen sei, betrügerisch unberechtigte Versicherungsleistungen zu erlangen.
Aus den Gründen:
Dies liege daran, dass der Ehemann der Angeklagten, der selbst nicht in das Tatgeschehen involviert war, Versicherungsnehmer der Hausratsversicherung sei. Ein Versicherungsbetrug käme nur dann in Betracht, wenn die Angekl. als Repräsentantin ihres Ehemannes im versicherungsrechtlichen Sinne sei. Ansonsten müsse sich der Ehemann die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch die Angekl. nicht nach § 81 Abs. 1 VVG zurechnen lassen. „Die bloße Ehegatteneigenschaft reicht ebenso wenig wie die Überlassung der Mitobhut über die gemeinsame Wohnung zur Begründung einer Repräsentantenstellung im versicherungsrechtlichen Sinne aus.“
Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Hausratsversicherung seien somit nur insoweit entfallen, als sie Schäden betreffen, die an Hausratsgegenständen im Allein- oder Miteigentum der Angekl. entstanden sind. Da nicht festgestellt werden konnte, dass die Angekl. beabsichtigte, über ihren Ehemann auch Ansprüche für Schäden an Hausratsgegenständen, die in ihrem Eigentum standen, geltend zu machen, sei eine Betrugsabsicht nicht hinreichend belegt. (Rn. 10)