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BGH, Beschl. v. 05.07.2016 – 4 StR 512/15: Zur Repräsentantenstellung der Ehefrau beim Versicherungs­betrug

Sachverhalt:
Die Angeklagte verteilte in der gemeinsamen Wohnung Brandbeschleuniger und legte Feuer, um den entstehenden Hausratsschaden bei der Hausrats­versicherung geltend machen zu können. Dadurch entstand ein Gebäudeschaden von ca. 31.000 € und ein geschätzter Sachschaden an der Wohnungs­einrichtung in Höhe von 14.000 €.
Die Angekl. meldete die aus dem Brandschaden resultierende Ansprüche auf Versicherungs­leistungen bei der Hausrats­versicherung ihres Ehemanns. Zwei Tage später meldete auch ihr Ehemann als Versicherungs­nehmer den Brandschaden.

Der BGH lehnte eine Strafbarkeit wegen § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB jedoch ab, da die Brandlegung nicht von der Absicht getragen gewesen sei, betrügerisch unberechtigte Versicherungs­leistungen zu erlangen.

Aus den Gründen:

Dies liege daran, dass der Ehemann der Angeklagten, der selbst nicht in das Tatgeschehen involviert war, Versicherungs­nehmer der Hausrats­versicherung sei. Ein Versicherungs­betrug käme nur dann in Betracht, wenn die Angekl. als Repräsentantin ihres Ehemannes im versicherungs­rechtlichen Sinne sei. Ansonsten müsse sich der Ehemann die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungs­falls durch die Angekl. nicht nach § 81 Abs. 1 VVG zurechnen lassen. „Die bloße Ehegatteneigenschaft reicht ebenso wenig wie die Über­lassung der Mitobhut über die gemeinsame Wohnung zur Begründung einer Repräsentantenstellung im versicherungs­rechtlichen Sinne aus.“

Ansprüche des Versicherungs­nehmers aus der Hausrats­versicherung seien somit nur insoweit entfallen, als sie Schäden betreffen, die an Hausratsgegenständen im Allein- oder Miteigentum der Angekl. entstanden sind. Da nicht festgestellt werden konnte, dass die Angekl. beabsichtigte, über ihren Ehemann auch Ansprüche für Schäden an Hausratsgegenständen, die in ihrem Eigentum standen, geltend zu machen, sei eine Betrugsabsicht nicht hinreichend belegt. (Rn. 10)

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