Sachverhalt:
Der Angekl. A verabredete sich mit den beiden Mitangekl. X und Y, gemeinsam Einbrüche in Geschäftsräume zu begehen, um sich mit Bargeld oder Verkaufserlösen für entwendete Waren eine dauerhafte Einnahmequelle zu erschließen. A kam dabei die Rolle zu, sich in der Nähe des Tatorts aufzuhalten und aufzupassen, während X und Y sich Zugang zu den Tatobjekten verschaffen und Geld und Waren entwenden sollten. A machte beim Auskundschaften geeigneter Einbruchsobjekte X und Y auf eine Bäckerei aufmerksam, in die diese einige Tage später einbrachen und 4.000 € Bargeld entnahmen. Das LG hat A wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt.
Aus den Gründen:
„Schließen sich mehrere Täter zu einer Bande zusammen, um fortgesetzt Diebstähle nach § 242 Abs. 1, § 244a Abs. 1 StGB zu begehen, hat dies nicht zur Folge, dass jede von einem der Bandenmitglieder aufgrund der Bandenabrede begangene Tat den anderen Bandenmitgliedern ohne Weiteres als gemeinschaftlich begangene Straftat i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Vielmehr ist für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hieran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt oder ob sie ggf. überhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet haben. Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft an bzw. Beihilfe zu der jeweiligen Einzeltat ist in wertender Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen, die von der Vorstellung des jeweiligen Bandenmitglieds umfasst sind.“ (Rn. 5)
„Nach diesen Kriterien ist der festgestellte Tatbeitrag des Angekl. (…) als Beihilfehandlung zu werten. Dieser beschränkte sich auf eine unterstützende Tätigkeit, mit der der Angekl. bei der Erkundung möglicher neuer Tatobjekte die Mitangekl. auf die Bäckerei aufmerksam machte. Der Einbruch selbst erfolgte erst einige Tage später durch diese anderen Bandenmitglieder. Für seinen Hinweis erhielt der Angekl. einen angesichts der Tatbeute von 4.000 € vergleichsweise geringen Betrag von 700 € als Entlohnung. Unter diesen Umständen ist eine Tatherrschaft des Angekl. ebenso wenig erkennbar wie sein Wille hierzu.“ (Rn. 6)