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BGH, Beschl. v. 11.10.2016 – 1 StR 462/16: Zum Wohnungs­einbruchdiebstahl (§ 244 I Nr. 3 StGB)

Leitsatz: Wohnmobile und Wohnwagen sind jedenfalls dann, wenn sie Menschen zumindest vorübergehend zur Unter­kunft dienen, Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Sachverhalt:

Die Angekl. K und De. brachen, zum Teil gemeinsam mit dem Mitangekl. D, auf Autobahnparkplätzen geparkte Wohnmobile und Wohnwagen nachts auf, in denen deren Insassen schliefen. Die Angekl. entwendeten aus den Innenräumen jeweils Wertgegenstände wie Smartphones, Ringe und Bargeld, um sich zu bereichern.

Aus den Gründen:

„Bei den auf Autobahnparkplätzen geparkten Wohnmobilen bzw. Wohnwagen, die zu den Tatzeiten von den Insassen zur Über­nachtung genutzt wurden, handelte es sich um Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.“ (Rn. 5)

„Die Entstehungs­geschichte und vor allem der Zweck von § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB sprechen dafür, Wohnmobile und Wohnwagen jedenfalls dann als „Wohnungen“ anzusehen, wenn die Tat zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu denen eine tatsächliche Wohnnutzung stattfindet.“ (Rn. 8) „Der Gesetzgeber hat die Strafschärfung des Wohnungs­einbruchdiebstahls mit der Erwägung begründet, es handele sich um eine Straftat, die tief in die Intimsphäre des Opfers eingreife und zu ernsten psychischen Störungen, etwa langwierigen Angstzuständen führen könne (…).“ (Rn. 10) „Ausgehend vom Schutz­zweck der Norm können auch Wohnmobile und Wohnwagen Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein. Denn bei ihnen handelt es sich um umschlossene Räumlichkeiten, die einen erhöhten Eigentums- und Gewahrsamsschutz bieten und die, wenn sie Menschen zu Unter­kunft dienen, eine räumliche Privat- und Intimsphäre vermitteln.“ (Rn. 11)

Dem stehe eine nur vorübergehende Nutzung als Wohnung nicht entgegen.“ Auch bei bloß vorübergehendem Gebrauch hat der Nutzer eines Wohnmobils oder Wohnwagens während seines Aufenthalts dort den gewählten Mittelpunkt des privaten Daseins und Wirkens (…). Insbesondere (…) dann, wenn ein Wohnmobil oder Wohnwagen zu Schlafzwecken genutzt wird, dient es den Insassen zur Unter­kunft und ist Wohnung (…). Ausreichend hierfür ist, wenn die Über­nachtung im Wohnmobil oder Wohnwagen im Rahmen einer Urlaubsreise stattfindet. Nicht erforderlich ist, dass die bewegliche Unter­kunft dauerhaft genutzt wird.“ (Rn. 12)

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