Sachverhalt:
Die Angeklagten erpressten während einer Autofahrt Geld, Schmuck und das Handy der Zeugin H. Sodann fuhren sie zu einem An- und Verkaufsgeschäft, wo sie das Handy zum Preis von 95 € an die Inhaberin des Ladens verkauften, wobei einer der Angekl. vorgab, Eigentümer des Mobiltelefons zu sein.
Das Landgericht hat einen Betrug zulasten der Ladeninhaberin angenommen. Den Betrugsschaden hat es damit begründet, dass die Ladeninhaberin kein Eigentum an dem Mobiltelefon erlangen konnte.
Der BGH lehnt einen Schaden hingegen ab: „Zwar ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb nach den §§ 929, 932 BGB gemäß § 935 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn die Sache dem früheren Eigentümer abhandengekommen war. Unter einem Abhandenkommen in diesem Sinne ist der unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes zu verstehen. Der für die Freiwilligkeit bestimmende Wille ist allerdings nicht rechtsgeschäftlicher, sondern tatsächlicher Natur. Deshalb führt die Besitzaufgabe aufgrund einer Täuschung oder als Folge einer Drohung nicht zu einem Abhandenkommen, es sei denn, der psychische Zwang kommt einer unwiderstehlichen Gewalt gleich.“ Ein derartiges Gewicht der ausgesprochenen Drohungen sei nach Ansicht des Senats aber nicht festgestellt. (Rn. 8)