Sachverhalt:
Der Angekl. A, L und U klingelten am Tattag an der Wohnungstür von H und F. Während L und A unmittelbar nach dem Öffnen der Tür H angriffen, begab U sich ins Badezimmer zu F. Er drückte sie mit einem Griff in den Nacken zu Boden und zwang sie mittels einer ihr gegen die Schläfe gedrückten geladenen Gaspistole dazu, den Kopf nach unten zu halten und knien zu bleiben. L durchsuchte die Wohnung nach Bargeld. Als es H gelang, sich loszureißen, flüchteten die Täter.
Zur gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 I Nr. 4 zum Nachteil der F führt der BGH aus:
Zur Erfüllung des „§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist erforderlich, dass ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. Eine verstärkte Gefährlichkeit der Körperverletzung für das Tatopfer wird vor allem durch die Schwächung der Abwehrmöglichkeiten verwirklicht, wenn es durch das Zusammenwirken mehrerer in seiner Chance beeinträchtigt wird, dem Täter der Körperverletzung Gegenwehr zu leisten, ihm auszuweichen oder zu flüchten.“ (Rn. 3)
Dass U „bei dem im Badezimmer der Wohnung geführten tätlichen Angriff auf die Geschädigte F in solcher Weise von einem der beiden anderen Tatbeteiligten unterstützt wurde, hat die Strafkammer nicht festgestellt.“ (Rn. 3)