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BGH, Beschl. v. 21.01.2016 – 4 StR 384/15: Feststellungen zur Herkunft von Tatobjekten, Tathandlung des Gefährdungs­tatbestands der Geldwäsche und Anwendung von § 261 Abs. 9 S. 2 StGB

Feststellungen zur Herkunft des Tatobjekts (Rn. 6):
Für die konkreten Feststellungen zum Tatobjekt „reicht es aus, wenn sich aus den festgestellten Umständen in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung eine Katalogtat des Geldwäsche-tatbestandes als Vortat ergibt (...). Zwar muss die Tat keinem bestimmten Katalogtatbestand zugeordnet werden. Es muss aber nicht nur ohne vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden können, dass das Geld legal erlangt wurde, sondern auch, dass es aus einer Nichtkatalogtat stammt, die keine taugliche Vortat der Geld-wäsche darstellt (...). Täter und Teilnehmer der Vortat müssen hingegen nicht bekannt sein, ebenso wenig Tatort oder Tatmodalität.

Tathandlung des Gefährdungs­tatbestand (Rn. 11):
Ob der Angeklagte, entsprechend der Auffassung der Strafkammer, die Tathandlungen des Verschleierns sowie der Vereitelung der Ermittlung der Herkunft und des Auffindens der Gelder im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB erfüllt hat, kann dahinstehen. Jedenfalls hat er die Tatmodalität der Gefährdung der Ermittlung der Herkunft und des Auffindens verwirklicht. Dazu reicht jede Aktivität aus, die den Zugriff der Strafverfolgungs­behörden auf den Gegenstand zu verhindern trachtet, namentlich auch der Trans­port von Bargeld (...).

Anwendung von § 261 Abs. 9 S. 2 StGB
Ebenfalls dahinstehen kann, ob der Trans­port des Bargeldes durch den Angeklagten eine Beteiligung an der Vortat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs­mitteln darstellt. Denn eine solche Beteiligung steht der Strafbarkeit des Angeklagten wegen Geldwäsche nicht entgegen (...). Auch der persönliche Strafausschließungs­grund des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB (...) greift nicht ein, weil dieser voraussetzt, dass die Beteiligung an der Vortat sicher feststeht und der Täter deshalb verurteilt wurde oder verurteilt wird. Daran fehlt es hier.

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