DE / EN

BGH, Beschl. v. 5.10.2016 – 3 StR 328/16: Zum Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs

„Das Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB erfordert nicht, dass der Tatbeteiligte es nach Eintritt in das Versuchsstadium in der Hand hält oder am Körper trägt. Ausreichend kann sein, wenn das Werkzeug sich in Griffweite des Beteiligten befindet oder er sich seiner jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann. Dies allein genügt allerdings nicht: Findet der Beteiligte den Gegenstand lediglich am Tatort vor und lässt ihn unangetastet, liegt kein Beisichführen vor. Anderenfalls würde die tatbestandsmäßige Handlung zu einer bloßen Wahrnehmung, einem Internum ohne hierauf bezogenes äußeres Verhalten. Wenn sich das gefährliche Werkzeug nur in räumlicher Nähe des Beteiligten befindet, ist für eine Strafbarkeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB daher – neben dem Bewusstsein, das Werkzeug funktions­bereit zur Verfügung zu haben – zusätzlich erforderlich, dass der Beteiligte es zum Tatort mitgebracht hat oder es zu irgendeinem Zeitpunkt bis zur Tatbeendigung noch ergreift.“
Im angeklagten Fall verhalte es sich so: Der Mitangeklagte O. hatte den Kuhfuß mit Kenntnis des Angeklagten in den Eingangs­bereich der Kelleretage, zum Ort des späteren Raubgeschehens, verbracht.

Zum Volltext