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BGH, Beschl. v. 9.03.2016 – 2 StR 450/15: Anforderungen an die gewerbsmäßige Hehlerei

Sachverhalt:

Der Angeklagte verschaffte sich in fünf Fällen im Zeitraum zwischen Mai/Juni 2011 und März 2013 verschiedene Fahrzeuge und Bekleidung, die er im Zeitraum zwischen Juni 2011 und Mai 2013 veräußerte. Dies erfolgte zum Teil an einen verdeckten Ermittler, nachdem dieser sein Kaufinteresse bekundet hatte.

Das LG hat die Annahme des gewerbsmäßigen Handelns im Sinne des § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB abgelehnt. Dies begründet es damit, dass der Angeklagte durch den Verkauf der gehehlten Gegenstände zwar „nicht unerhebliche Geldbeträge erhalten“, die einzelnen Geschäfte jedoch in großem zeitlichen Abstand voneinander abgewickelt und die Folgegeschäfte nur begangen habe, weil der verdeckte Ermittler Kaufinteresse bekundet hatte. Des Weiteren verfüge der Angeklagte über ein geregeltes Einkommen, sodass die einzelnen Fälle nicht ausreichen, um die für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit erforderliche Absicht, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, zu begründen.

Aus den Gründen:

Nach Auffassung des 2. Strafsenats ist die Ablehnung gewerbsmäßigen Handelns im Sinne des § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB in den Verurteilungs­fällen nicht trag­fähig begründet.

„Gewerbsmäßigkeit bedeutet, dass der Täter die Absicht verfolgt, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Die Wiederholungs­absicht des Täters muss sich dabei auf dasjenige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist.

Zwar kann bei einmaligem Sicherverschaffen mehrerer gestohlener Gegenstände aus deren späterer sukzessiven Veräußerung im Einvernehmen mit dem Vortäter […] nicht ohne Weiteres auf Gewerbsmäßigkeit geschlossen werden. Nicht erforderlich ist es jedoch, dass der Angeklagte den Betrieb eines „kriminellen Gewerbes“ plant und seinen Lebens­unter­halt dauerhaft ganz oder jedenfalls teilweise hierdurch bestreiten will.

Das Landgericht hat auf die Veräußerungs­geschäfte des Angeklagten abgestellt und aus deren großen zeitlichen Abstand auf das Fehlen gewerbsmäßigen Handelns geschlossen. Dies ist rechts­fehlerhaft.

Bezugspunkt der Prüfung gewerbsmäßigen Handelns ist nicht das Absatzgeschäft; Bezugspunkt der Prüfung sind vielmehr die Beschaffungs­geschäfte des Angeklagten. Insoweit hätte das Landgericht in den Blick nehmen müssen, dass der Angeklagte sich jeweils eine Mehrzahl wertvoller Gegenstände beschaffte.“

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