Sachverhalt:
Den Angeklagten B (Hauptgesellschafter und Geschäftsführer) und A (Chief Financial Officer) der E. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wurde zur Last gelegt, bei der Anwerbung neuer Partner diese über eine bestehende Liquiditätskrise und drohende Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft getäuscht bzw. diesen Umstand bewusst verschwiegen zu haben. Den neuen Partnern sei durch die vertragsgemäße Zahlung eines Gesellschafterdarlehens i.H.v. jeweils 50.000 € eine schadensgleiche Vermögensgefährdung entstanden, die sich infolge der anschließenden Insolvenz der Gesellschaft in einem Vermögensschaden konkretisiert habe.
Das LG hatte B und A freigesprochen: Es habe weder eine ausdrückliche, noch eine konkludente Täuschung über die finanzielle Situation der E festgestellt werden können. Auch eine Täuschung durch Unterlassen komme nicht in Betracht, da keine Pflicht zur Aufklärung über die bestehenden Liquiditätsschwierigkeiten der Gesellschaft bestanden habe.
Aus den Gründen:
Die Ausführungen zur Täuschung durch Unterlassen, durch das Verhalten von B und A bei Anbahnung oder Abschluss der Verträge mit den Bewerbern, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Ein Vertragspartner sei zwar „nicht ohne weiteres verpflichtet, bei Vertragsschluss unaufgefordert alle für den anderen Teil irgendwie erheblichen Tatsachen zu offenbaren. Eine Ausnahme gilt nach der Rspr. jedoch außer bei bestehenden Vertrauensverhältnissen auch für die Anbahnung besonderer, auf gegenseitigem Vertrauen beruhender Verbindungen, bei denen Treu und Glauben und die Verkehrssitte die Offenbarung der für die Entschließung des anderen Teils wichtigen Umstände gebieten. (…) Ein solcher Fall kann nach der jüngeren Rspr. etwa auch bei Vorliegen ‚besonderer Umstände im zwischenmenschlichen Bereich‘ gegeben sein.“ (Rn. 15)
Es liege nach den bisher getroffenen (noch lückenhaften) Feststellungen des LG nahe, dass es sich bei den „Partnerschaftsverträgen“ nicht um schlichte Austauschverträge mit gleichem Wissensstand der Vertragspartner handelte, sondern dass die Bewerber Gesellschafter der Rechtsanwaltsgesellschaft werden sollten. „In diesem Falle griffe auch die Argumentation des LG, eine langjährige Geschäftsbeziehung sei hier ersichtlich nicht gegeben, zu kurz. Sie lässt (…) außer Acht, dass die Aufklärungspflicht auch bei der Anbahnung besonderer Verbindungen besteht. Eine solche besondere Verbindung, die auf einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis beruht und auf langjährige Zusammenarbeit angelegt ist, liegt im Regelfall nahe unter den Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und erst recht unter den Gesellschaftern einer Rechtsanwaltsgesellschaft, die sich in dieser Form zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden haben.“ (Rn. 17)
„Sollten im Tatzeitraum die fristgemäße Auszahlung der erwirtschafteten Honoraransprüche und der vertraglich vereinbarten Entnahme aus dem Gesellschafterdarlehen nicht gesichert gewesen sein, könnte, sofern dieser Umstand bei den Bewerbungsgesprächen nicht offenbart, aber die günstigen Aussichten der Gesellschaft hervorgehoben wurden, auch eine konkludente Täuschung der Bewerber vorliegen.“ (Rn. 21)