Sachverhalt:
Die Angekl. S, G und F planten ein Taxi zu überfallen. Von der Taxifahrerin, Nebenkl. N, ließen sie sich zum Sportplatz fahren. Während der Fahrt sprachen die Angekl. untereinander über Belanglosigkeiten, um Normalität vorzutäuschen. Als F meinte, N könne jetzt anhalten, fuhr sie eine kleine Steigung hoch, um das Auto zu wenden. Dafür fuhr sie rückwärts auf ein kleines Schotterstück. Als sie gerade vorwärts fahren und anhalten wollte, legte ihr S – der ungeduldig auf ein Startzeichen des F wartete, das dieser nach dem Anhalten des Taxis erteilen sollte – ein HDMI-Kabel um den Hals und zog fest zu. Nachdem N sich zunächst erfolgreich wehrte, stieß F mit dem Schlagstock kräftig gegen ihren Kopf. G schlug der bereits bewusstlosen N mit der Faust ins Gesicht. Die Handlungen waren nicht konkret lebensbedrohlich. G entnahm aus der Geldbörse der N 300 €. Die Angekl. flüchteten ohne einen Notruf abzusetzen und teilten die Beute auf. N überlebte.
Das LG hat S, G und F wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit §§ 223, 224 und §§ 211, 22, 23, 13 schuldig gesprochen. Eine Strafbarkeit wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316a) hat es verneint.
Aus den Gründen:
§ 316a StGB setzt voraus, dass die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt werden. „In objektiver Hinsicht ist dies der Fall, wenn der Führer eines Kfz im Zeitpunkt des Angriffs in einer Weise mit der Beherrschung seines Kfz und/
Der Angriff mit dem Kabel auf N durch S fand zu einem Zeitpunkt statt, als das Taxi noch rollte und N infolgedessen mit der Bedienung des Kfz beschäftigt war. „Damit liegen (…) objektiv die Voraussetzungen für ein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs vor, ohne dass es darauf ankommt, dass sich die Tat an einem einsamen Ort ohne weiteres Verkehrsaufkommen ereignete.“ (Rn. 14)