Leitsatz:
Die Bezeichnung „wunderbares Inzuchtsprodukt“ erfüllt den Tatbestand der Beleidigung. Sie kann jedoch nach § 193 StGB gerechtfertigt sein, wenn sie sich gegen einen Politiker richtet, der kurz zuvor in einer bundesweit ausgestrahlten Fernsehsendung einen bekannten Entertainer als „wunderbarer Neger“ bezeichnet hat.