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LG Karlsruhe, Beschl. v. 20.07.2016 – 4 Qs 25/16: Zum Begriff der Schmähung, zu § 193 StGB und zum Recht auf Gegenschlag

Leitsatz:
Die Bezeichnung „wunderbares Inzuchtsprodukt“ erfüllt den Tatbestand der Beleidigung. Sie kann jedoch nach § 193 StGB gerechtfertigt sein, wenn sie sich gegen einen Politiker richtet, der kurz zuvor in einer bundes­weit ausgestrahlten Fernsehsendung einen bekannten Entertainer als „wunderbarer Neger“ bezeichnet hat.

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