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OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.10.2016, Az.: 1 Ss 80/16: Zum Diebstahl einer geringwertigen und § 243 StGB

1. Die Grenze zur Geringwertigkeit einer Sache i.S. der §§ 243 Abs. 2; 248a StGB liegt bei 50,- € .

2. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Tat gemäß § 243 Abs. 2 StGB auf eine geringwertige Sache bezogen hat, so scheidet ein besonders schwerer Fall des Diebstahls i.S. von § 243 Abs. 1 StGB aus. (Leitsätze des Gerichts)

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