1. Die Grenze zur Geringwertigkeit einer Sache i.S. der §§ 243 Abs. 2; 248a StGB liegt bei 50,- € .
2. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Tat gemäß § 243 Abs. 2 StGB auf eine geringwertige Sache bezogen hat, so scheidet ein besonders schwerer Fall des Diebstahls i.S. von § 243 Abs. 1 StGB aus. (Leitsätze des Gerichts)