1. Rücksichtslos im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB handelt, wer sich zwar seiner Pflichten als Verkehsteilnehmer bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen darüber hinwegsetzt, oder wer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seiner Fahrweise darauf losfährt.
2. Ob eine solche grob verkehrswidrige Gesinnung vorgelegen hat, ist aufgrund einer wertenden Gesamtschau aller Tatumstände zu prüfen. Neben der Frage, inwieweit der Täter die Verkehrsumstände erkannt hat, können hierbei der Grad der objektiven Verkehrswidrigkeit, vorangehendes oder nachfolgendes Verhalten des Tätgers und der Ausschluss entlastender subjektiver Faktoren – beispielsweise ein mögliches Augenblicksversagen, Schreck, Eile aus nachvollziehbaren Gründen – Bedeutung gewinnen.
3. Eine konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund objektiv nachträglicher Prognose die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache von bedeutendem Wert durch das Verhalten des Täters so stark beeinträchtigt ist, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob die Rechtsgutverletzung eintritt oder nicht dabei an die tatrichterlichen Feststellung strenge Anforderungen zu stellen. Die Gefährdung ist präzise und nachvollziehbar zu belegen; „inhaltsleere“ und eher wertende Begriffe wie z.B. „Notbremsung“, „Vollbremsung“ oder „scharfes Abbremsen“ sind wegen ihrer ungenügenden Aussagekraft zu vermeiden. (Leitsätze des Gerichts)