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AG München, Beschl. v. 29.03.2017, Az.: 843 Cs 238 Js 238969/16: Zum Diebstahl von Altglassammlern

Mit Beschluss vom 29.03.2017 lehnte der zuständige Richter am Amtsgericht München den von der Staats­anwaltschaft beantragten Erlass von zwei Strafbefehlen gegen zwei Altflaschensammler wegen Diebstahls ab.

Sachverhalt:

Am 16.10.2016 angelte ein Ehepaar aus der Kirchseeoner Straße in München, von Beruf Rentner und Reinigungs­kraft, mithilfe eines Greifarmes aus einem Altglascontainer in der Echardinger Straße in München Altglas. Sie hatten vor, anschließend das Pfand für die Flaschen einzulösen. Bei der Aktion wurden sie von Anwohnern beobachtet und der Polizei gemeldet.

Die Staats­anwaltschaft beantragte für beide beim Amtsgericht München Strafbefehle wegen Diebstahls. Der zuständige Richter lehnte den Erlass der Strafbefehle ab, da er die Rechts­meinung vertritt, dass kein messbarer Diebstahlschaden entstanden sei. Der Pfandwert der aus dem Container entwendeten Altglasflaschen betrage lediglich 1,44 Euro. Die Flaschen würden mit dem Einwurf in den Altglascontainer dem Pfandkreislauf entzogen. Denn sie werden nicht aus dem Altglas aussortiert, vielmehr werden sie mit den anderen Flaschen eingeschmolzen.

Mit dem Einwurf der Glasflaschen in den Container geht das Eigentum an den Flaschen auf den Betreiber der Altglascontainer über, in diesem Fall auf die Firma ( ) GmbH & Co. KG. Maßgeblich für die Wertberechnung ist deshalb der Wert, den die insgesamt 18 entwendeten Glasflaschen für die Firma ( ) GmbH & Co. KG haben. Dieser ist jedoch so minimal, dass im Rahmen der Nachermittlungen, nicht geklärt werden konnte, welchen Wert diese 18 Flaschen im Rahmen des Recyclingprozesses zukommt, so das Gericht.

Gegen die Entscheidung legte die Staats­anwaltschaft sofortige Beschwerde zum Landgericht ein. Dieses hat mit Beschluss vom 03.05.2017 die sofortige Beschwerde verworfen, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts über die Ablehnung des Erlasses der Strafbefehle rechts­kräftig ist.

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