„Soweit der Angeklagte durch den Einsatz des Schreckschussrevolvers die Diensthandlung – nämlich den Zutritt zum Grundstück und die Nachschau bezüglich einer etwaigen Tierhaltung – hinderte und die Polizeibeamten und den Amtstierarzt zunächst davon abgehalten hat, sein Grundstück zu betreten, hat er zwar neben dem Tatbestand des § 113 Abs. 1 StGB zugleich den der Nötigung nach § 240 StGB erfüllt. Da jedes Widerstandleisten zugleich den Zweck verfolgt, den betroffenen Beamten zu einer Duldung oder Unterlassung zu nötigen (…), tritt der Tatbestand des § 240 StGB aber im Konkurrenzwege zurück. Dies führt dazu, dass § 113 StGB als lex specialis allein anzuwenden ist (…). Die tateinheitliche Verurteilung wegen (versuchter) Nötigung muss daher entfallen.“ (Rn. 3)