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BGH, Beschl. v. 5.07.2017 – 2 StR 512/16: Zur Absicht der rechts­widrigen Bereicherung bei einem nicht durchsetzbaren Anspruch

Sachverhalt:

Die Angeklagten D, W und Wi entschlossen sich, eine Geldforderung in Höhe von 100 Euro, die W gegen den Geschädigten R aus einem Drogengeschäft zustand, gewaltsam einzutreiben. Weil er W „hingehalten“ hatte, sollte R 400 Euro bezahlen; ersatzweise sollte er zur Übergabe von Gegenständen in einem entsprechenden Gegenwert als Pfand gezwungen werden, die er gegen Zahlung der geforderten Geldsumme zurückerhalten sollte. Nachdem die Angeklagten sich Zutritt zur Wohnung des R verschafft hatten, forderten sie ihn unter Androhung und Anwendung von Gewalt auf, 400 Euro herauszugeben. R erklärte, nicht über einen solchen Geldbetrag zu verfügen. D forderte von R daraufhin die Herausgabe einer im Wohnzimmer stehenden Spielekonsole 'Playstation 4'. R händigte diese unter dem Eindruck des Geschehens und aus Furcht vor weiteren Übergriffen die Spielekonsole dem D aus. W erklärte R, dass „er die Gegenstände zurückerhalten würde, sofern er bis zum Ende des Monats 400,00 Euro zahlen würde“. Anschließend verließen die Angeklagten die Wohnung.

Zur Frage stand, ob sich D sich der mittäterschaft­lich begangenen räuberischen Erpressung schuldig gemacht hat. Das Landgericht hatte dies bejaht, da D nicht irrig von einer tatsächlich bestehenden Geldforderung des Angeklagten W in der genannten Höhe ausgegangen sei.

Der BGH führt aus:

„Der Täter, der die Herausgabe eines Gegenstands als Pfand zur Sicherung einer tatsächlich nicht bestehenden Forderung erzwingt, verschafft sich dadurch unmittelbar einen dem Besitzentzug stoffgleichen vermögenswerten Vorteil. Anders kann es jedoch in Fallkonstellationen der zwangs­weisen Inpfandnahme einer Sache bei tatsächlich bestehender Forderung oder in Fällen liegen, in denen der Täter vom Bestehen einer Forderung ausgeht. Ungeachtet des Umstands, dass ein Gläubiger auch bei bestehender fälliger und einredefreier Forderung von Rechts wegen nicht berechtigt ist, den Schuldner zur Herausgabe eines Sicherungs­mittels zu nötigen, scheidet eine Strafbarkeit wegen Erpressung in der Regel aus, weil der Täter nicht in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten rechts­widrig zu bereichern.“

Danach scheide für D eine Bestrafung wegen räuberischer Erpressung aus. D habe nicht vorsätzlich hinsichtlich der Rechts­widrigkeit der erstrebten Bereicherung gehandelt. Im Vergleich zu der geforderten Summe habe W zwar nur einen geringeren und zivilrechtlich nicht durchsetzbaren Anspruch gegen R gehabt. Die konkreten Angelegenheiten zwischen W und R seien D aber nicht bekannt gewesen; er habe nicht gewusst, in welcher Höhe R Schulden bei W gehabt habe und dass diese aus Drogengeschäften resultierten. Für die Annahme einer Mittäterschaft müsste D müsste aber gewusst haben oder jedenfalls mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass die Tat der Durchsetzung einer nicht bestehenden Forderung diente.

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