Sachverhalt:
Der Angekl. L wollte nach einem Einbruch in einem Versicherungsbüro Spuren beseitigen. Durch einen Spalt in der Eingangstür gelangte er in das Büro im Souterrain eines dreistöckigen Gebäudes, das als Geschäfts- und Mehrfamilienwohnhaus genutzt wurde. In den Räumen vergoss er Benzin, das er mit einem Streichholz entzündete. L ging davon aus, dass es sich um ein reines Geschäftsgebäude handele. Es kam zu einer Explosion, deren Druckwelle sich von den Büroräumen in die angrenzenden Räume des Souterrains sowie über das Treppenhaus ausbreitete. Die Druckwelle erzeugte erhebliche Beschädigungen in den Büroräumen, in denen auch ein Brand entstand, sowie Schäden in den darüber liegenden Wohnungen und am Gebäude selbst. Das Haus wurde in der Folgezeit nicht mehr saniert; die Mieter zogen in andere Wohnungen.
Aus den Gründen:
Die Annahme des LG, es handele sich nicht um eine vollendete schwere Brandstiftung gemäß § 306a I Nr. 1 StGB, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
„Nach der neueren Rspr. des BGH liegt bei einem wie hier gemischt, d.h. teils wohnlich, teils gewerblich genutzten Gebäude eine vollendete Brandstiftung gemäß § 306a I Nr. 1 in der Taterfolgsvariante der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil eines einheitlichen Gebäudes durch die Brandlegung zum Wohnen nach den allgemein an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen unbrauchbar geworden ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn infolge der brandbedingten Einwirkung das Tatobjekt einzelne von mehreren der auf das Wohnen gerichteten Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen kann, wobei hierzu insbesondere der Aufenthalt, die Nahrungsversorgung und das Schlafen zählen (…). Maßstab ist insofern die Vorstellung eines „verständigen Wohnungsinhabers“ (…), wobei Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken erst anzunehmen ist, wenn eine Wohnung infolge des Brandes für eine nicht unbeträchtliche Zeit nicht mehr (…) genutzt werden kann.“ (Rn. 12)
Erhebliche Verrußungen können grundsätzlich genügen, um einen Taterfolg in Gestalt der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung anzunehmen. Dafür bedarf es aber durch die Verrußung selbst oder deren Beseitigung hervorgerufene Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit der Wohnung in dem vorgenannten Sinn. Dazu habe das LG keine aussagekräftigen Feststellungen getroffen.
Die Ausführungen des LG lassen außerdem „besorgen, dass es von einem zu engen Begriff der durch die Brandlegung verursachten Zerstörung ausgegangen ist. Denn diese muss nicht (allein) unmittelbar durch den Brand herbeiführt worden sein (…). Vielmehr reicht aus, wenn beim plangemäßen Entzünden des vom Täter benutzten Brandbeschleunigers – hier des Benzins mittels eines Streichholzes – nicht nur der Brand selbst gelegt wird, sondern sich zudem das Gasgemisch entzündet und explodiert (…).“ (Rn 15)
Hinsichtlich der Ablehnung des Vorsatzes rügt der BGH eine lückenhafte Beweiswürdigung: „Bei einem leugnenden Angekl. können innere Tatsachen wie seine Vorstellungen über die möglichen Folgen seines Handelns und deren Billigung regelmäßig durch Rückschlüsse aus dem äußeren Tatgeschehen festgestellt werden (…).“ (Rn. 17) Nicht berücksichtigt wurde hier etwa die Tatsache, dass L schon länger dort lebte, das fragliche Gebäude in einer Wohngegend lag und zudem keine von außen erkennbaren Umstände ersichtlich waren, die darauf hindeuteten, dass dort – außer der Versicherung – gewerbliche Betriebe angesiedelt waren.