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BGH, Beschl. v. 11.10.2017 – 4 StR 322/17: Zum Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs gem. § 250 II Nr. 1

Das gefährliche Werkzeug oder die Waffe i.S.d. § 250 II Nr. 1 StGB muss zwischen Versuchsbeginn und Tatbeendigung verwendet werden; das Verwenden im Vorbereitungs­stadium reicht nicht aus.

Sachverhalt:

Die Angekl., die planten die Firma L zu erpressen, brachten in einer Filiale der L eine Rohrbombe zur Explosion, wodurch eine Mitarbeiterin verletzt wurde und erheblicher Sachschaden entstand. Entsprechend des von vornherein gefassten Tatplans übersandte der Angekl. D danach eine Nachricht an L, in welcher die Verantwortung für den Rohrbombenanschlag übernommen, die Zahlung von 1 Mio. Euro verlangt und für den Fall der Nichterfüllung dieser Forderung weitere Anschläge in Verkaufsräumen während der Geschäftszeit angekündigt wurden. Daraufhin überwies L einen Betrag in Höhe 9.000 Euro an die Angekl.

Aus den Gründen:

„Der Qualifikations­tatbestand der besonders schweren räuberischen Erpressung nach §§ 255, 250 Abs.2 Nr.1 StGB setzt voraus, dass die Waffe oder das andere gefährliche Werkzeug bei der Tat verwendet werden. Erforderlich ist ein Einsatz der Waffe oder des gefährlichen Werkzeugs im Zeitraum zwischen Versuchsbeginn und Tatbeendigung. Ein Verwenden lediglich im Vorbereitungs­stadium der räuberischen Erpressung reicht zur Verwirklichung des Qualifikations­tatbestands des §250 Abs. 2 Nr.1 StGB nicht aus (…).“ (Rn. 5)

„Der Versuch der räuberischen Erpressung beginnt, wenn der Täter im Sinne des § 22 StGB nach seinen Vorstellungen von der Tat unmittelbar zur Nötigungs­handlung ansetzt (…). Dies war hier erst mit Absenden der Nachricht an L (…) der Fall. Das vorausgegangene Zünden der Rohrbombe diente nach den Vorstellungen der Angeklagten dazu, der tatplanmäßig erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehenen Drohung gegenüber L ein größeres Gewicht zu verleihen.“ (Rn. 6) Ein auf die Willensfreiheit des Geschädigten abzielender Erklärungs­gehalt war mit dem ohne jede Vorankündigung verübten Anschlag nicht verbunden, sodass ihm nicht bereits die Bedeutung einer konkludenten Drohung zukam. Bezogen auf die nachfolgende räuberische Erpressung war der Rohrbombenanschlag daher lediglich eine Vorbereitungs­handlung.

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