In Verdeckungsabsicht handelt nicht, wer nur diejenige Tat verdecken will, die er gerade begeht und von Anfang an mit Tötungsvorsatz gegen das Opfer handelt.
Sachverhalt:
Die Angeklagten überfielen die Nebenklägerin N in ihrer Wohnung, schlugen massiv auf sie ein und würgten sie bis sie das Bewusstsein verlor. Dann fesselten sie N an Händen und am Hals. Dabei nahmen sie billigend in Kauf, dass N durch eintretende Atembehinderungen aufgrund der starken Blutungen und Schwellungen in Mund- und Nasenbereich und der Fesselung am Hals versterben könnte. Dann durchsuchten sie die Wohnung der Nebenklägerin nach Wertgegenständen und nahmen Bargeld, Handys, und Schmuck an sich.
Das LG hat die Angeklagten wegen versuchten Mordes verurteilt, weil sie in Verdeckungsabsicht handelten.
Der Senat lehnt dies ab. Er führt aus:
„Um eine andere – zu verdeckende – Straftat im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB handelt es sich jedoch dann nicht, wenn der Täter nur diejenige Tat verdecken will, die er gerade begeht. Will der Täter im Zuge der Tatausführung den Tötungserfolg zusätzlich herbeiführen, um seine vorherigen Tathandlungen zu verdecken, ist daher für die Annahme eines Verdeckungsmordes dann kein Raum, wenn der Täter bereits von Anfang an mit Tötungsvorsatz gegen das Opfer gehandelt hat. In diesem Fall macht allein das Hinzutreten der Verdeckungsabsicht die davor begangenen Einzelakte nicht zu einer anderen Tat. Anders ist die Rechtslage nur dann zu beurteilen, wenn zwischen einer vorsätzlichen Tötungshandlung und einer mit Verdeckungsabsicht vorgenommenen weiteren Tötungshandlung eine deutliche Zäsur liegt. In den Fällen, in denen ein äußerlich ununterbrochenes Handeln zunächst nur mit Körperverletzungsvorsatz beginnt und dann mit Tötungsvorsatz weitergeführt wird, liegt die erforderliche Zäsur schon in diesem Vorsatzwechsel selbst.“
Es sei jedoch die Annahme des Mordmerkmals „Ermöglichungsabsicht“ in Betracht zu ziehen. Allerdings sei nicht sicher, dass sich die Angeklagten für die (bedingt) vorsätzliche Tötungshandlung entschieden haben, um auf diese Weise die spätere Straftat des Raubes schneller oder leichter begehen zu können
Einer Verurteilung wegen „Ermöglichungsabsicht“ stehe aber § 265 Abs. 1 StPO entgegen, denn die Angeklagten haben bisher keine Gelegenheit gehabt, sich gegen eine Annahme dieses Mordmerkmales angemessen zu verteidigen.