Das Regelbeispiel des § 243 I Nr. 1 ist nur verwirklicht, wenn der Täter die Verriegelung eines Fahrzeugs mit Hilfe eines Störsenders öffnet, nicht aber, wenn er dadurch nur die Verriegelung des Fahrzeugs verhindert.
Sachverhalt:
Der Angekl. A entwendete Gegenstände aus Fahrzeugen, nachdem er in Parkhäusern abgewartet hatte, bis die Geschädigten ihr Fahrzeug geparkt und nach dem Aussteigen eine Funkfernbedienung betätigt hatten, um es zu verriegeln. A gelang es jeweils mittels eines Störsenders, den Schließmechanismus des Fahrzeugs so zu stören bzw. zu manipulieren, dass es entweder nicht verschlossen oder – von dem Geschädigten unbemerkt – wieder geöffnet wurde.
Aus den Gründen:
A hat dadurch nicht das Regelbeispiel des § 243 I Nr. 1 verwirklicht, denn A ist nicht mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug in die Fahrzeuge eingedrungen. „Andere nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmte Werkzeuge sind solche, mit denen der Schließmechanismus ähnlich wie mit einem Schlüssel ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird (…). Hier kommt der von [A] verwendete Störsender zwar als ein solches Werkzeug in Betracht. Es steht aber nicht fest, dass [A] in die Fahrzeuge eingedrungen ist, indem er deren Schließmechanismus mittels des Störsenders in Bewegung gesetzt hat. Das ist nur dann der Fall, wenn die Verriegelung des Fahrzeugs mit Hilfe des Störsenders geöffnet wird, nicht hingegen, wenn dadurch die Verriegelung des Fahrzeugs verhindert wird (…).“ (Rn. 6)
Dass das LG § 243 I Nr. 1 in beiden Fällen bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, begründet jedoch keinen Rechtsfehler. „Denn ein Fall, in dem die Verriegelung eines Fahrzeugs mit einem Störsender verhindert wird, ist seinem Unrechtsgehalt nach mit dem Öffnen eines verschlossenen Fahrzeugs mit Hilfe eines Störsenders vergleichbar, sodass die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB nahe liegt.“ (Rn. 8)