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BGH, Beschl. v. 21.11.2017 – 1 StR 491/17: Zur Beteiligung am Bandendiebstahl

Sachverhalt:

M und B sowie der Angeklagte H schlossen sich in der Absicht zusammen, künftig gemeinsam eine Mehrzahl von Diebstahlstaten zu begehen und sich hieraus eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und nicht unerheblichem Umfang zu erschließen. Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend begingen M und B als unmittelbar Tatausführende elf Einbruchsdiebstähle in verschiedene Geschäftsräume. Der Tatbeitrag des H bestand jeweils darin, M und B von der Wohnung mit einem Pkw zu den Tatorten sowie nach Ausführung der Taten wieder zurück zur Wohnung zu bringen und die Tatbeute zu transportieren.

 Aus den Gründen:

Für jede einzelne (Banden-)Tat ist nach den allgemeinen Kriterien für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme festzustellen, ob sich die Banden­mitglieder hieran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt und ob sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Beitrag geleistet haben.

Gemessen daran habe H in allen (versuchten) Diebstahlsfällen als Mittäter gehandelt. So habe er das für die Annahme der Mittäterschaft erforderliche eigene Interesse am Erfolg der Tat, weil er anteilig an der Beute beteiligt werden sollte. Ihm kam nach dem gemeinsam gefassten Tatplan auch eine bedeutende Rolle zu. Er verbrachte die M und B in seinem Fahrzeug zu den jeweiligen Tatorten, stand während der Ausführung der Taten in unmittelbarer Nähe des jeweiligen Tatorts bereit und ermöglichte sodann den Abtransport des Diebesgutes und der Mitangeklagten in seinem Fahrzeug.

„Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten – soweit keine natürliche Handlungs­einheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tat­förderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden.“

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