CS- Reizgasspray ist ein anderes gefährliches Werkzeug i.S.v. § 250 II Nr. 1 Alt. 2 StGB
Der Angeklagte hat der Geschädigten die Brille heruntergeschlagen, ihr dann Reizgas aus der mitgeführten CS-Reizgasspraydose (auch „Tränengas“ genannt) aus kurzer Entfernung direkt in die Augen gesprüht und ihre Handtasche und ihr Smart-Phone an sich genommen. Die Geschädigte konnte minutenlang nichts mehr sehen und hatte starke Schmerzen.
„Der Angeklagte hat damit bei der Tat ein gefährliches Werkzeug i.S.v. § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB (und zugleich auch von § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB) verwendet; das CS-Reizgasspray (…) war nach der Art seiner Verwendung geeignet, erhebliche Verletzungen zu verursachen.“