Sachverhalt:
Der Angekl. A nahm ohne Licht und mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit dem von rechts kommenden Polizeibeamten D die Vorfahrt. Dieser leitete „in letzter Sekunde“ eine Gefahrenbremsung ein. Als A bemerkte, dass D ihm folgte, fuhr er mit 80 km/
Aus den Gründen:
Aus den Feststellungen ergebe sich nicht, dass es zu einer konkreten Gefährdung eines der bezeichneten Rechtsgüter gekommen ist. Hierzu führt der BGH grundlegend aus: „§ 315c Abs. 1 StGB setzt voraus, dass eine der dort genannten Tathandlungen über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Verkehrssituation geführt hat, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Erforderlich ist ein ‚Beinahe-Unfall‘, also ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, ‚das sei noch einmal gut gegangen‘.“ (Rn. 6)
Bzgl. § 315b I Nr. 2a (Missachtung der Vorfahrt des D) verhalte sich das Urteil weder zur von D gefahrenen Geschwindigkeit, noch zur Intensität der Gefahrenbremsung. „Um eine konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert bejahen zu können, hätte es zudem bestimmter Angaben zum Wert des gefährdeten Polizeifahrzeugs und zur Höhe des drohenden Schadens (berechnet anhand der am Marktwert zu messenden Wertminderung) bedurft.“ (Rn. 8)
Bzgl. § 315c I Nr. 2b hinsichtlich der Überholvorgänge, bei denen entgegenkommende Fahrzeuge „stark abbremsen“ mussten, „um einen Aufprall zu vermeiden“ spreche zwar einiges dafür, dass A i.S.v. § 315c I Nr. 2b StGB, § 5 II 1 StVO falsch überholt hat. Ob in dieser Situation der Eintritt einer Rechtsgutsverletzung nur noch vom Zufall abhing, könne nach den Feststellungen aber nicht beurteilt werden. Auch hinsichtlich des Abdrängens des D durch A ist ein „Beinahe-Unfall“ nicht hinreichend belegt.
In welcher Verkehrssituation A § 315c I Nr. 2d verwirklicht habe, bleibe völlig unklar.