Die Grenze der Geringwertigkeit nach § 243 Abs. 2 und § 248a StGB richtet sich nach dem objektiven Verkehrswert der gestohlenen Sache zum Zeitpunkt der Tat. Ist die Sache beim Gewahrsamsinhaber zum Verkauf bestimmt, so bemisst sich der objektive Verkehrswert nach ihrem konkreten Verkaufspreis als dem tatsächlichen Marktpreis inklusive Umsatzsteuer. Auf Wiederbeschaffungs- oder Herstellungskosten kommt es nicht an. Anderenfalls hinge der Verkehrswert von Zufälligkeiten ab, beispielsweise davon, ob in Verkaufsräumlichkeiten Ware, die ein Kunde bereits an sich genommen hat, vor oder nach dem Bezahlvorgang gestohlen wird.