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BGH, Beschl. v. 30.05.2017 – 3 StR 136/17: Geringwertigkeit einer Sache

Die Grenze der Geringwertigkeit nach § 243 Abs. 2 und § 248a StGB richtet sich nach dem objektiven Verkehrs­wert der gestohlenen Sache zum Zeitpunkt der Tat. Ist die Sache beim Gewahrsamsinhaber zum Verkauf bestimmt, so bemisst sich der objektive Verkehrs­wert nach ihrem konkreten Verkaufspreis als dem tatsächlichen Markt­preis inklusive Umsatzsteuer. Auf Wiederbeschaffungs- oder Herstellungs­kosten kommt es nicht an. Anderenfalls hinge der Verkehrs­wert von Zufälligkeiten ab, beispielsweise davon, ob in Verkaufsräumlichkeiten Ware, die ein Kunde bereits an sich genommen hat, vor oder nach dem Bezahlvorgang gestohlen wird.

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