Sachverhalt:
Der Angeklagte A betrieb alleine die P-GmbH (im Folgenden: P), die sich unter anderem mit dem Vertrieb, der Einrichtung und der Wartung von Telefonanlagen befasste. Da die P seit einigen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war, entschloss sich A dazu, Kunden, denen er bereits eine geleaste Telefonanlage geliefert hatte, anzubieten, die Anlage über einen neuen Leasingvertrag „umzufinanzieren“. Durch die Zahlung einer Pauschale sollten alle Kosten des Leasings abgegolten sein. Die Kunden waren zum Abschluss dieser für sie günstigeren Verträge bereit. A beantragte daraufhin bei neuen Leasinggesellschaften eine Finanzierung für eine angeblich komplett neu zu liefernde Anlage an den jeweiligen Kunden. A sollte von den Leasinggesellschaften den „Kaufpreis“ über die von ihm gelieferten Geräte erhalten, nachdem er den Nachweis über die Lieferungen der Anlage an die Kunden erbracht hatte. A lieferte an seine Kunden jedoch keine Neugeräte, sondern ließ unter dem Vorwand, Voraussetzung für die „Umschuldung“ sei die schriftliche Bestätigung der Übernahme der (Alt-)Anlage, von den Kunden Übernahmebestätigungen unterzeichnen, die A bei den Leasinggesellschaften einreichte. Die P erhielt daraufhin den gesamten Kaufpreis ausgezahlt. Die Leasinggesellschaften gingen irrtümlich davon aus, A habe an die Kunden eine neue Telefonanlage geliefert, die sie finanzieren wollten und hinsichtlich derer sie zur Sicherung der Ansprüche aus den jeweiligen Leasingverträgen Eigentum erworben hätten.
Der BGH nahm an, A habe sich wegen Betrugs gegenüber und zulasten der Leasinggesellschaften strafbar gemacht.
Aus den Gründen:
Indem A die Finanzierung für eine neu zu liefernde Anlage beantragte und später die Übernahmebescheinigungen für die Anlagen vorlegte, täuschte er die handelnden Personen bei den Leasinggesellschaften über die tatsächlich mit seinen Kunden getroffenen abweichenden Vereinbarungen. Die getäuschten Leasinggeber gingen deshalb irrtümlich von der Lieferung neuer Anlagen aus, an denen sie nach Leistung der Kaufpreiszahlung an A Eigentum erwerben würden. Aufgrund dieses Irrtums verfügten sie über ihr Vermögen, indem sie die in Rechnung gestellten Kaufpreise für die vermeintlich neuen Anlagen an die P zahlten.
Aufgrund der Zahlungen an A entstand bei den Leasinggesellschaften ein Schaden in Höhe der jeweils gezahlten Kaufpreise, denn sie erhielten die dafür vorgesehene Gegenleistung – das Eigentum an den Anlagen – nicht, weil A ihnen dieses nicht verschaffen konnte: Es wurden keine neuen Anlagen geliefert, an denen das Eigentum hätte übertragen werden können. Etwaige von den Kunden geleistete Leasingraten waren nicht zu berücksichtigen. Zwar sind bei einem Betrug, bei dem der Geschädigte zum Abschluss eines Vertrags verleitet wird, bei der für die Schadensbestimmung erforderlichen Gesamtsaldierung der Geldwert des erworbenen Anspruchs gegen den Vertragspartner und der Geldwert der eingegangenen Verpflichtung miteinander zu vergleichen. Bei diesem Vergleich haben hier aber die von den Leasinggesellschaften gegen die jeweiligen Leasingnehmer erworbenen Ansprüche aus den Leasingverträgen außer Betracht zu bleiben. Der Umstand, dass es sich bei den vorliegenden Leasing- und Kaufgeschäften um wirtschaftlich und rechtlich aufeinander bezogene Geschäfte handelte, führt zu keiner anderen Bewertung: Zwischen der P, den Leasinggesellschaften und den Kunden bestand durch die jeweiligen Vertragsschlüsse ein leasingtypisches Dreiecksverhältnis mit zwei verschiedenen Leistungsbeziehungen. Dies ist auch bei der strafrechtlichen Beurteilung zu beachten. In dem Leistungsverhältnis zwischen der P und den Leasinggesellschaften hat letztere für die Bezahlung des Kaufpreises von der P keine Gegenleistung erhalten, weil ihnen das geschuldete Eigentum nicht übertragen wurde.